Vorlage - VI/STR/65/0308/15
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Der Stadtrat beschließt:
- Für einen südlichen Teilbereich des Flurstücks 251 der Flur 2 in der Gemarkung Theißen wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 73 der Stadt Zeitz „Barrierefreies Wohnen am Kurzen Weg in Theißen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung ist in der Anlage 1 dargestellt. Diese Anlage ist Teil der Beschlussvorlage.
- Es werden folgende Planziele angestrebt:
- Städtebauliche Neuordnung des Geländes der ehemaligen Schule im Blockinnenbereich am Kurzen Weg
- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Blockinnenbereich
- Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB entfällt.
- Es ist bekanntzumachen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Es ist bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan Nr. 73 im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, weil es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen dient und dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt wird.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Der Beschluss V/STR/65/0997/1107/13 vom 11.07.2013 wird aufgehoben.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 1, 13 a Baugesetzbuch (BauGB) § 8 und § 45 (3), Nr.4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 |
bereits gefasste Beschlüsse: | Stadtratsbeschluss V/STR/65/0997/1107/13 vom 11.07.2013 (Aufstellungsbeschluss)
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aufzuhebende Beschlüsse: | Stadtratsbeschluss V/STR/65/0997/1107/13 vom 11.07.2013 (Aufstellungsbeschluss) |
Begründung:
Bereits im Jahr 2013 gab es Überlegungen und Bestrebungen, das leerstehende ehemalige Schulgebäude abzubrechen und neu zu bebauen.
Für das gesamte Schulgrundstück wurde am 11.7.2013 der Aufstellungsbeschluss gefasst. (V/STR/65/0997/1107/13)
Das Vorhaben konnte aus verschiedenen Gründen nicht realisiert werden.
Deshalb soll dieser Beschluss aufgehoben und für den neuen Geltungsbereich ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
Nunmehr soll das Grundstück an zwei verschiedene Vorhabenträger veräußert und von jedem Investor einzeln bebaut werden.
Aus diesem Grund soll das Grundstück mit der Flurstücksnummer 251 geteilt werden. Das neu entstehende Flurstück ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung.
Die neu entstehende Fläche des Geltungsbereiches ist ca. 6231 m² groß.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren sind gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) gegeben:
„ (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.“
Selbst unter Berücksichtigung der Restfläche des Flurstücks und der unbebauten Nachbarflächen würde eine Summe von ca. 20 000 m² entstehen.
Die Kriterien nach § 13 (1), Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauGB sind erfüllt.
Bei der geplanten Neubebauung nach Abbruch der nicht mehr genutzten Schule handelt es sich um eine Wiedernutzbarmachung und ein Vorhaben der Innenentwicklung.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1_A3 (56 KB) |