Vorlage - IV/STR/010/0334/06
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Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz.
Gesetzliche Grundlage: Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt in der
derzeit gültigen Fassung §§ 6,7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Mit vorliegender 2. Änderungssatzung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
Hier erfolgt im Abs. 4 ein Hinweis auf den Dienstsiegelabdruck im Anhang der Hauptsatzung.
§ 7 Hauptausschuss
Nach der bisherigen Regelung im § 7 Abs. 2 Nr. 2 müssen alle Rechtsgeschäfte im Sinne des
§ 44 Abs. 3 Ziffer 7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen)
10 (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften,
Abschluss von Gewährverträgen)
13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates)
16 (Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Abschluss von Vergleichen)
GO LSA, deren Vermögenswert kleiner als 250.000 Euro ist, im Hauptausschuss entschieden werden.
Die ausschließliche Entscheidungskompetenz des Hauptausschusses bei jedem Forderungsverzicht bringt enormen Verwaltungsaufwand mit sich. Besonders bei der Teilnahme der Stadt Zeitz als Gläubigerin an Schuldenbereinigungsplänen ist innerhalb von maximal
4 Wochen eine Entscheidung herbeizuführen.
In der Regel wird durch Rechtsanwälte, Schuldnerberatungsstellen oder vom Amtsgericht die Zustimmung der Stadt Zeitz auf Verzicht eines Teils der Forderungen abverlangt, da nur ein geringer Prozentsatz vom Schuldner bezahlt werden kann. Durch Vorlageneinbringung in den Hauptausschuss kann die zeitliche Vorgabe zur Entscheidung oft nicht eingehalten werden. Praktikabel wäre die Anhebung der Wertgrenze für die Verwaltung auf mindestens
100.000 Euro.
Das erfordert eine Änderung der Hauptsatzung § 7 Abs. 2 Nr. 2 bezüglich des Verzichtes auf gemeindliche Ansprüche und des Abschlusses von Vergleichen.
In Folge dieser Änderungen in § 7 Hauptausschuss muss dann auch die analoge Festlegung im § 11 Oberbürgermeister angepasst werden.
§ 7 Abs. 2 Nr. 7 ermächtigt künftig den Hauptausschuss über Personalangelegenheiten bis zur Besoldungsgruppe A8 bzw. Entgeltgruppe 8. Darüber hinaus entscheidet der Stadtrat entsprechend seiner Zuständigkeit nach § 44 GO.
§ 9 Beratende Ausschüsse
In der Bezeichnung § 9 wurde das Wort „ständig“ gestrichen. Das Gesetz sieht diese Bezeichnung nicht vor.
§ 9 Abs. 2 wurde gestrichen, da die Verteilung der Ausschussvorsitze bereits für alle Ausschüsse in § 6 Abs. 5 geregelt ist.
§ 11 Oberbürgermeister
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 regelt den o. a. Verzicht auf gemeindliche Ansprüche bzw. den Abschluss von Vergleichen bis 100.000 € im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA.
§ 20 Bekanntmachung
Auf die bisherige genaue Ortsangabe und die Dienstzeiten wurde verzichtet. Grundsätzlich sollen zukünftig die Auslegungen im Bürgerbüro erfolgen. Unterlagen mit speziellen Erläuterungsbedarf werden im jeweiligen Fachamt ausgelegt. Ort und Zeit der jeweiligen Auslegung werden in der Bekanntmachung bezeichnet.
Die Regelungen zur Veröffentlichung im Internet wurden auf Empfehlung der Kommunalaufsicht aus der Hauptsatzung herausgenommen. Eine fristgerechte Bekanntmachung ist im Falle eines Rechtsstreites schwer nachweisbar. Die praktische Verfahrensweise wird jedoch unabhängig davon beibehalten: Öffentlichen Ausschreibungen werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigern veröffentlicht. Ein Hinweis dazu erfolgt im Amtsblatt der VGem Zeitzer Land. Das Amtsblatt erscheint alle 4 Wochen. Ist ein fristgerechter Hinweis hier nicht möglich, wird im Internet auf die Ausschreibung hingewiesen.
§ 22
Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigen
Mit Änderung der Gemeindeordnung vom 20.12.2005 besteht nach § 97 die Möglichkeit, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben ein beschließender Ausschuss trifft.
Im Aufgabenkatalog des Gemeinderates (§ 44 Absatz 3 GO LSA) wurde aus Ziffer 4 die ausschließliche Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben durch den Gemeinderat gestrichen.
Aus diesem Grund wird zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, die Entscheidung zu über – und außerplanmäßigen Ausgaben
- bis zu 10.000 € dem Oberbürgermeister (wie bisher)
- über 10.000 € dem Hauptausschuss
überlassen.
Die Regelung für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen hat sich nicht geändert - bis zu 10.000 € entscheidet der Oberbürgermeister, über 10.000 € der Hauptausschuss und über 50.000 € der Stadtrat.
Anlage zum Beschluss
- Änderungssatzung
zur Hauptsatzung für die Stadt Zeitz
vom 25.11.2004
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 08.06.2006 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
Der § 2 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(4) Die Stadt Zeitz führt als Dienstsiegel das Wappen der Stadt Zeitz , das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Stadt Zeitz“.
Der § 7 Absatz 2 Nr. 2, 3, 5 bzw. 7 erhalten folgenden Wortlaut:
§ 7
Hauptausschuss
(2) Er entscheidet, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, abschließend über:
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7, 10 und 13 GO LSA, deren Vermögenswert kleiner als 250.000 Euro ist,
- Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, deren Vermögenswert größer als 100.000 Euro (einhunderttausend) und kleiner als 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend) ist,
- Ernennung, Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten im Sinne des § 44 Abs. 4 Nr. 1 GO LSA bis zur Besoldungsgruppe A8 bzw. Entgeltgruppe 8.
Im § 9 wird das Wort „ständig“ und der Abs. 2 gestrichen. Abs. 3 wird Abs. 2
§ 9
Beratende Ausschüsse
Der § 11 Abs. 2 Nr. 2 erhalten folgenden Wortlaut:
§ 11
Oberbürgermeister
(2) Der Oberbürgermeister entscheidet, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, über:
- Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, deren Vermögenswert bis 100.000 Euro (einhunderttausend) beträgt.
Der § 20 Abs. 1, 2 bzw. 4 erhalten folgenden Wortlaut:
§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der VGem Zeitzer Land durch den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz.
(2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung ersetzt werden.
Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes, der Dauer der Auslegung und der jeweiligen Öffnungszeiten im Amtsblatt der VGem Zeitzer Land hingewiesen.
Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Bekanntmachung zu öffentlichen Ausschreibungen erfolgt im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt
Anlagen: