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Vorlage - IV/STR/010/0334/06  

Betreff: 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich Zentrale Dienste
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
01.06.2006 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgezogen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
08.06.2006         
22.06.2006 
17. Sondersitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen   

Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2

Der Stadtrat beschließt die beiliegende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:  Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt in der

derzeit gültigen Fassung §§ 6,7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1

bereits gefasste Beschlüsse: keine

aufzuhebende Beschlüsse:  keine

 

Begründung:

Mit vorliegender 2. Änderungssatzung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

 

Hier erfolgt im Abs. 4 ein Hinweis auf den Dienstsiegelabdruck im Anhang der Hauptsatzung.

 

 

§ 7 Hauptausschuss

 

Nach der bisherigen Regelung im § 7 Abs. 2 Nr. 2 müssen alle Rechtsgeschäfte im Sinne des

 

§ 44 Abs. 3 Ziffer  7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder

Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen)

 

10                (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften,

Abschluss von Gewährverträgen)

 

   13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates)

 

16 (Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Abschluss von Vergleichen)

 

GO LSA, deren Vermögenswert kleiner als 250.000 Euro ist, im Hauptausschuss entschie­den werden.

 

Die ausschließliche Entscheidungskompetenz des Hauptausschusses bei jedem Forde­rungsverzicht bringt enormen Verwaltungsaufwand mit sich. Besonders bei der Teilnahme der Stadt Zeitz als Gläubigerin an Schuldenbereinigungsplänen ist innerhalb von maximal
4 Wochen eine Entscheidung herbeizuführen.

 

In der Regel wird durch Rechtsanwälte, Schuldnerberatungsstellen oder vom Amtsgericht die Zustimmung der Stadt Zeitz auf Verzicht eines Teils der Forderungen abverlangt, da nur ein geringer Prozentsatz vom Schuldner bezahlt werden kann. Durch Vorlageneinbringung in den Hauptausschuss kann die zeitliche Vorgabe zur Entscheidung oft nicht eingehalten wer­den. Praktikabel wäre die Anhebung der Wertgrenze für die Verwaltung auf mindestens
100.000 Euro.

Das erfordert eine Änderung der Hauptsatzung § 7 Abs. 2 Nr. 2 bezüglich des Verzichtes auf gemeindliche Ansprüche und des Abschlusses von Vergleichen.

In Folge dieser Änderungen in § 7 Hauptausschuss muss dann auch die analoge Festlegung im § 11 Oberbürgermeister angepasst werden.

 

 

 

 

§ 7 Abs. 2 Nr. 7 ermächtigt künftig den Hauptausschuss über Personalangelegenheiten bis zur Besoldungsgruppe A8 bzw. Entgeltgruppe 8. Darüber hinaus entscheidet der Stadtrat entsprechend seiner Zuständigkeit nach § 44 GO.

 

§ 9 Beratende Ausschüsse

 

In der Bezeichnung § 9 wurde das Wort „ständig“ gestrichen. Das Gesetz sieht diese Be­zeichnung nicht vor.

 

§ 9 Abs. 2 wurde gestrichen, da die Verteilung der Ausschussvorsitze bereits für alle Aus­schüsse in § 6 Abs. 5 geregelt ist.

 

§ 11 Oberbürgermeister

 

§ 11 Abs. 2 Nr. 2 regelt den o. a. Verzicht auf gemeindliche Ansprüche bzw. den Abschluss von Vergleichen bis 100.000 € im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA.

 

 

§ 20 Bekanntmachung

 

Auf die bisherige genaue Ortsangabe und die Dienstzeiten wurde verzichtet. Grundsätzlich sollen zukünftig die Auslegungen im Bürgerbüro erfolgen. Unterlagen mit speziellen Erläute­rungsbedarf werden im jeweiligen Fachamt ausgelegt. Ort und Zeit der jeweiligen Auslegung werden in der Bekanntmachung bezeichnet.

 

Die Regelungen zur Veröffentlichung im Internet wurden auf Empfehlung der Kommunalauf­sicht aus der Hauptsatzung herausgenommen. Eine fristgerechte Bekanntmachung ist im Falle eines Rechtsstreites schwer nachweisbar. Die praktische Verfahrensweise wird jedoch unabhängig davon beibehalten: Öffentlichen Ausschreibungen werden in den gesetzlich vor­geschriebenen Anzeigern veröffentlicht. Ein Hinweis dazu erfolgt im Amtsblatt der VGem Zeitzer Land. Das Amtsblatt erscheint alle 4 Wochen. Ist ein fristgerechter Hinweis hier nicht möglich, wird im Internet auf die Aus­schreibung hingewiesen.

 

 

§ 22

Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und

Verpflichtungsermächtigen

 

Mit Änderung der Gemeindeordnung vom 20.12.2005 besteht nach § 97 die Möglichkeit, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben ein be­schließender Ausschuss trifft.

Im Aufgabenkatalog des Gemeinderates (§ 44 Absatz 3 GO LSA) wurde aus Ziffer 4 die ausschließliche Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben durch den Gemein­derat gestrichen.


Aus diesem Grund wird zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, die Entscheidung zu über – und außerplanmäßigen Ausgaben

 

-                                   bis zu 10.000 € dem Oberbürgermeister (wie bisher)

-                                   über 10.000 € dem Hauptausschuss

 

überlassen.

 

Die Regelung für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen hat sich nicht geändert - bis zu 10.000 € entscheidet der Oberbürgermeister, über 10.000 € der Hauptaus­schuss und über 50.000 € der Stadtrat.

 

 

 


Anlage zum Beschluss

 

  1. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung für die Stadt Zeitz

 

vom 25.11.2004

 

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-An­halt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568),  in der zum  Zeitpunkt der Be­schlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 08.06.2006 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

Der § 2 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

 

(4) Die Stadt Zeitz führt als Dienstsiegel das Wappen der Stadt Zeitz , das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Stadt Zeitz“.

 

 

Der § 7 Absatz 2 Nr. 2, 3, 5 bzw. 7 erhalten folgenden Wortlaut:

 

§ 7

Hauptausschuss

 

 (2) Er entscheidet, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, ab­schließend über:

 

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7, 10 und 13 GO LSA, deren Ver­­genswert kleiner als 250.000 Euro ist,

 

  1.    Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, deren Ver­­genswert größer als 100.000 Euro (einhun­derttausend) und kleiner als 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend) ist,

 

  1.    Ernennung, Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten im Sinne des § 44 Abs. 4 Nr. 1 GO LSA bis zur Besoldungsgruppe A8 bzw. Entgeltgruppe 8.

 

 

Im § 9 wird das Wort „ständig“ und der Abs. 2 gestrichen. Abs. 3 wird Abs. 2

 

 

§ 9

Beratende Ausschüsse

 

Der § 11 Abs. 2 Nr. 2 erhalten folgenden Wortlaut:

 

§ 11

Oberbürgermeister

 

(2) Der Oberbürgermeister entscheidet, soweit nicht die Ei­gen­be­triebe betroffen sind, über:

 

  1.    Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA, deren Ver­­genswert bis 100.000 Euro (einhunderttausend) beträgt.

 

Der § 20 Abs. 1, 2 bzw. 4 erhalten folgenden Wortlaut:

 

§ 20

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der VGem Zeitzer Land durch den Oberbür­germeister der Stadt Zeitz.

 

(2)   Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung ersetzt werden.

 

Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes, der Dauer der Auslegung und der jeweiligen Öffnungszeiten im Amtsblatt der VGem Zeitzer Land hingewiesen.

 

Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine beson­deren Bestimmungen enthält.

 

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem  der Ausle­gungszeitraum endet.

 

(4)   Die Bekanntmachung zu öffentlichen Ausschreibungen erfolgt im Ausschreibungsanzei­ger Sachsen-Anhalt

 

 


Anlagen: