Vorlage - VI/STR/20/0332/16
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Gesetzliche Grundlage: § 99 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Mit Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 01.Juli 2014, sind die Kommunen in der Pflicht, jährlich einen Bericht über die angenommenen Zuwendungen zu erstellen und der Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.
Die Berichterstattung erfolgt für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015