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Vorlage - IV/GDE/201/0053/06  

Betreff: Überplanmäßige Ausgaben bei den Haushaltsstellen 01.70000.71300 und 02.70000.98300 Zuwendungen und Zuschüsse an AZV
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Deuben
Verfasser:Haushaltswesen
Federführend:SG Haushalt   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Deuben Entscheidung
22.06.2006 
Sondersitzung des Gemeinderates Deuben ungeändert beschlossen   

Der Gemeinderat der Gemeinde Deuben beschließt in seiner Sitzung am 22

Der Gemeinderat der Gemeinde Deuben beschließt in seiner Sitzung am 22.06.2006 eine überplanmäßige Ausgabe in der HHst 01.70000.71300 in Höhe von 31.300,00 € und in der HHst 02.70000.98300 in Höhe von 277.000,00 € Zuwendungen und Zuschüsse an den AZV.

 

Die Deckung hierfür soll aus der HHst 02.91000.91000 Zuführung zur allgemeinen Rücklage erfolgen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:              § 47 Abs. 4 i.V.m. § 97 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

 

bereits gefasste Beschlüsse:   Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde

                                                     Deuben für das Haushaltsjahr 2006

 

aufzuhebende Beschlüsse: keine

 

 

 

Begründung:

 

Im Bescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises zum Haushalt der Gemeinde Deuben 2006 vom 26. April 2006 wurde die Kreditermächtigung auf 451.600,00 € festgesetzt.

 

Grundlage bildet der 1.Nachtrag zum Wirtschaftsplan des AZV Oberes Rippachtal wonach sich die Gesamtumlage an den AZV von 1.674.791,94 € auf insgesamt 203.061,96 € reduziert.

 

Der 2.Nachtrag des AZV vom 14.01.2006 (Anlage) beinhaltet nunmehr eine Gesamtumlage in Höhe von 220.835,73 € aus dem Verwaltungshaushalt (Pkt. 5 und Pkt. 6) und 276.969,98 € aus dem Vermögenshaushalt (Pkt. 7).

 

Gemäß beiliegendem Schreiben soll die Restfinanzierung aus der Verschuldung des AZV noch im Juni fällig gestellt werden.

 

Zur Absicherung der Zahlung ist die Bereitstellung von 31.300,00 € in der HHst 01.70000.71300 Verwaltungshaushalt und 277.000,00 € in der HHst 02.70000.98300 notwendig. Zur Finanzierung wird die Zuführung zur allgemeinen Rücklage verringert.