Vorlage - VI/STR/65/0760/18
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Der Ortschaftsrat Kayna stimmt der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses für die Stadt Zeitz, Ortschaft Kayna in der vorliegenden Fassung zu.
Gesetzliche Grundlage: | § 4 Abs. 2 StrG LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Straßengesetz Land Sachsen Anhalt hat die Stadt Zeitz für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Straßenbestandsverzeichnis anzulegen und zu führen.
Das Bestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung 6 Monate auszulegen. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Der Beschluss zur Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Zeitz erfolgt durch den Stadtrat.
Dem Ortschaftsrat Kayna wird hiermit der die Gemarkung Kayna betreffende Teil des zur Auslegung vorgesehenen Straßenbestandsverzeichnisses bekanntgegeben.
Im Verzeichnis sind für jede Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ein Verzeichnisblatt und ein Lageplan angelegt.
Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird vermutet, dass im Fall der Nichteintragung einer Straße in ein Bestandsverzeichnis, diese keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ist.