Vorlage - VI/STR/65/0762/18
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Der Ortschaftsrat Theißen stimmt der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses für die Stadt Zeitz, Ortsteil Theißen in der vorliegenden Fassung zu.
Gesetzliche Grundlage: | § 4 Abs. 2 StrG LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Straßengesetz Land Sachsen Anhalt hat die Stadt Zeitz für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Straßenbestandsverzeichnis anzulegen und zu führen.
Das Bestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung 6 Monate auszulegen. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Der Beschluss zur Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Zeitz erfolgt durch den Stadtrat.
Dem Ortschaftsrat Theißen wird hiermit der die Gemarkung Theißen betreffende Teil des zur Auslegung vorgesehenen Straßenbestandsverzeichnisses bekanntgegeben.
Im Verzeichnis sind für jede Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ein Verzeichnisblatt und ein Lageplan angelegt.
Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird vermutet, dass im Fall der Nichteintragung einer Straße in ein Bestandsverzeichnis, diese keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ist.