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Vorlage - VI/STR/65/0768/18  

Betreff: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 82 gemäß § 13 b Baugesetzbuch – „Eigenheimbebauung Dietrich- Bonhoeffer Straße“
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
15.08.2018 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.08.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.09.2018 
43. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0768/18)
Anlagen:
Anlage 1 Übersichtplan und Geltungsbereich BPlan_82 (3)

Der Stadtrat beschließt:

 

 

Für  den in der Anlage 1 dargestellten Bereich  in der Dietrich- Bonhoeffer- Straße,  wird der  Bebauungsplan Nr. 82 – „Eigenheimbebauung im Bereich Dietrich- Bonhoeffer Straße“ aufgestellt. Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Es wird folgendes Planziel angestrebt:

Baurechtschaffung für Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern. 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz wird entsprechend angepasst.

 

Die  Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 erfolgt als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB).

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1; § 13 b BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

zweite Änderung Flächennutzungsplan Zeitz

Beschluss- Nr.  VI/STR/65/0554/2206/17 

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Stadtrat Zeitz hat am 22. 6. 2017 den Aufstellungsbeschluss für die zweite Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zeitz gefasst. Ziel ist es, im Bereich der Abbruchflächen in der Dietrich- Bonhoeffer- Straße  Baurecht für Einfamilienhäuser zu schaffen. Der im Stadtentwicklungskonzept für Zeitz Ost vorgesehene Neubau von Einfamilienhäusern konnte bisher nicht ansatzweise umgesetzt werden. Deshalb sollen sowohl das Stadtentwicklungskonzept, als auch der Flächennutzungsplan fortgeschrieben werden.

 

Ziel ist es, unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden und der Innenentwicklung Bauwilligen und jungen Familien an attraktiven Lagen erschlossenen Baugrund zur Errichtung von Eigenheimen anbieten zu können.

 

Gemäß §  13 b Baugesetzbuch (BauGB) ist es möglich, zeitlich befristet  Außenbereichsflächen  in das beschleunigte Verfahren einzubeziehen.

 

Die Baurechtschaffung für den Eigenheimbau soll über einen Bebauungsplan gemäß § 13 b BauGB erfolgen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13 b BauGB kann nur bis zum 31. 12. 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum 31. 12. 2021 zu fassen.

 

 

 

 


Anlagen:

Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Übersichtplan und Geltungsbereich BPlan_82 (3) (4136 KB)