Vorlage - VI/STR/10/0807/18
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Zeitz.
Gesetzliche Grundlage:§§ 8 Abs. 1, 11, 45 Abs. 2 Ziff. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit §§ 2 und 4 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
bereits gefasste Beschlüsse:keine
aufzuhebende Beschlüsse:keine
Begründung:
Die Verwaltungskostenssatzung vom 05.02.2010 in der Fassung vom 01.10.2014 bedurfte einer inhaltlichen Überarbeitung. Es wurden Doppelungen gestrichen und ähnlich gelagerte Gebühren zusammengefasst. Zudem waren die Gebühren zu überprüfen und ggf. anzupassen. Hier waren vor allem die aktuell gültigen Stundenentgelte zu Grunde zu legen.
Beides führte im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:
- Neu: Abgabe von Daten auf Datenträger
- Ergänzung Gebührenbefreiungen
- Anpassung der Gebühren für die Anfertigung elektronischer Reproduktionen
- Anpassung der Gebühren für die Bearbeitung von Bürgschaften
- Anpassung der Gebühren für die Bearbeitung von Löschungsbewilligungen zu
Gunsten von Grundpfandrechten Dritter
- Anpassung der Stundensätze für die Gebühr nach Zeitaufwand.
Die Änderungen können im Einzelnen der beiliegenden Synopse entnommen werden.
Anlagen:
Synopse
Verwaltungskostensatzung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Verwaltungskostensatzung aktuell (189 KB) | |||
2 | Synopse zur Verwaltungskostensatzung aktuell (190 KB) |