Vorlage - VI/STR/65/0830/18
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Zeitz, einschließlich aller Ortsteile, in der vorliegenden Fassung.
Das Bestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen.
Gesetzliche Grundlage: | § 4 Abs. 2 StrG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: |
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aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Straßengesetz Land Sachsen Anhalt (StrG LSA) hat die Stadt Zeitz für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Straßenbestandsverzeichnis anzulegen und zu führen.
Das Bestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Nach § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) tritt die Rechtswirkung für Gemeindestraßen nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist ein.
Für die im Verzeichnis eingetragenen Straßen ist die Stadt Zeitz Träger der Straßenbaulast und damit für die Verkehrssicherungspflicht zuständig.
Das Straßenbestandsverzeichnis ist nach den Gemarkungen der Ortschaften unterteilt.
Die Ortschaftsräte wurden zu den sie betreffenden Teilen des zur Auslegung vorgesehenen Straßenbestandsverzeichnisses angehört. Ihre Änderungen und Ergänzungen wurden komplett eingearbeitet.
Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der Ortschaftsratssitzungen und des Bau- und Hauptausschusses zur Vorlage: „Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Zeitz“:
Datum | Ortschaft | Ja – Stimmen | Nein – Stimmen | Stimmenthaltungen |
Luckenau | 5 | 0 | 0 | |
Zangenberg | 4 | 0 | 0 | |
Würchwitz | 5 | 0 | 0 | |
Nonnewitz | 6 | 0 | 0 | |
Geußnitz | 6 | 0 | 0 | |
Theißen | 7 | 1 | 0 | |
Kayna | 6 | 0 | 0 | |
Pirkau | 5 | 0 | 0 | |
Bauausschuss | 5 | 0 | 0 | |
Hauptausschuss | 8 | 0 | 2 |
Im Verzeichnis sind für jede Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße jeweils ein Verzeichnisblatt und ein Lageplan angelegt.
Insgesamt besteht das Straßenbestandsverzeichnis Zeitz aus 641 Verzeichnisblättern mit dazugehörigem Lageplan.
Wichtigste Inhalte der Verzeichnisblätter sind: Baulastträger, Straßenname, Straßennummer, Anfang und Ende der Straße, Widmungs-,Einziehungs- oder Umstufungsdatum, gegebenenfalls vorhandene Widmungsbeschränkungen, eigentumsrechtliche Hinweise, Straßen-, Fußweg- und Radweglängen und sonstige Bemerkungen zur Straße.
Durch die Überleitungsvorschriften im § 51 StrG LSA vom 10.07.1993 gelten für alle im ehemaligen DDR-Gebiet bereits vorhandenen Straßen, Wege und Plätze die Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 und die Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22.08.1974 weiter. Das bedeutet, dass diese Straßen per Gesetz die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhielten und als Datum der Widmung der Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung einzutragen ist. Für alle Straßen die von 1957 bis 1974 gebaut wurden oder die älter sind gilt das Widmungsdatum 31.07.1957 und für Straßen die von 1975 bis 1993 errichtet wurden gilt das Widmungsdatum 01.01.1975 (Datum des Inkrafttretens). Alle Neubauten ab 1993 enthalten das tatsächliche Datum der Widmung zur öffentlichen Straße.
Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird vermutet, dass im Fall der Nichteintragung einer Straße in ein Bestandsverzeichnis, diese keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ist.
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten sind gemäß StrVO LSA nicht Bestandteil des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeinde.
Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die Rechtsverhältnisse der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.
Das Straßenbestandsverzeichnis unterliegt der ständigen Überarbeitung und Aktualisierung bei Veränderung der Rechtverhältnisse und baulichen Änderungen der Gemeindestraßen.
Erhebliche Änderungen am Straßenbestandsverzeichnis (Widmung, Einziehung, Umstufung) werden per Verwaltungsakt vorgenommen.