Vorlage - VI/STR/40/0924/19
|
|
Der Stadtrat beschließt
a) die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 und
b) die 2. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.
|
|
|
Begründung:
Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) vom 05.03.2003 wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes vom 13.12.2018 geändert.
Zum 01.08.2019 tritt die Änderung des § 5 Abs. 5 KiFöG LSA in Kraft. Danach sollen die Träger von Tageseinrichtungen den individuellen Bedürfnissen der Eltern gemäß § 3 Abs. 7 gerecht werden und eine stündliche Staffelung der Betreuungsverträge anbieten. Für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und für Schulkinder während der Schulferien soll nach der fünften Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.
Diese gesetzliche Vorgabe wird bereits durch die bestehenden Satzungen erfüllt.
Des Weiteren soll während der Schulzeit für Schulkinder nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.
Um auch diese gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, muss für Schulkinder zusätzlich eine Betreuungszeit von 5 Stunden täglich oder 25 Wochenstunden eingeführt werden.
Anlagen