Vorlage - VII/STR/65/0268/20
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 3. Änderungssatzung zur "Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung".
Gesetzliche Grundlage: | §§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen Anhalt (StrG. LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) i.V.m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405), § 8,11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung
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bereits gefasste Beschlüsse: | Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs-gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebühren- satzung – vom 15.03.2012
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Das Straßengesetz des Landes vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.
Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßenreinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für Kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 3. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.
Die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation richtet sich nach dem § 5 (2 b) KAG LSA. Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte Kalkulationszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2018 bis 2020.
Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre ergab 2018 bis 2020 eine Überdeckung (in den Anlagen dargestellt).
§ 5 (2 b) KAG LSA sagt aus: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“
Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2020 und den eingeschätzten Kosten für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2021 bis 2023 kalkulierte Kosten i. H. v. 0,10 €/m/a.
In den Reinigungsklassen A1, A2 und B wird die Reinigungshäufigkeit ab 01.01.2021 herabgesetzt. Mit dieser Verringerung der Reinigungshäufigkeit ist die Reduzierung der Gebühren in diesen Reinigungsklassen zu begründen.
In C1 erfolgte keine Änderung der Reinigungshäufigkeit; die Gebührenerhöhung in dieser Reinigungsklasse ist mit der Steigerung der allgemeinen Kosten für die Reinigung zu begründen.
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront:
Reinigungsklasse gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung
2018-2020 (alt) 2021-2023 (neu) %-tuale
Änderung
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Reinigungsklasse A 1
Fußgängerzone Flächenreinigung
(Reinigung 2x wöchentlich) 24,96 Euro 20,80 Euro - 16,7 %
Reinigungsklasse A 2
überwiegend Durchgangs- und
Geschäftsverkehr
(Reinigung 2x wöchentlich) 12,48 Euro 10,40 Euro - 16,7%
Reinigungsklasse B
Durchgangs- und Ortsverkehr
(Reinigung 1x 14-täglich) 4,16 Euro 2,60 Euro - 37,5 %
Reinigungsklasse C 1
Orts- und Anliegerverkehr
(Reinigung 1x 14-täglich) 2,08 Euro 2,60 Euro + 25,0 %
Reinigungsklasse C 2 In der Reinigungsklasse C 2 werden keine
Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier
keine Leistungen erbringt.
- Finanzelle Auswirkungen
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: | Nein |
Produkt: 54510 | |
Sachkonto: 524116 (Fahrbahnreinigung) 543119 (Stellen der mobilen Schilder) | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
Anlagen:
Anlage 1: 3. Änderungssatzung
Anlage 2: Erläuterungen zur Kalkulation der 3. Änderungssatzung der
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Zeitz
Anlage 3: Kalkulation
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 3. Änder.satzung (113 KB) | |||
2 | Erläuterungen zur Kalkulation (228 KB) | |||
3 | Kalkulation (242 KB) |