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Vorlage - VII/STR/65/0268/20  

Betreff: 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Zangenberg Anhörung
13.10.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg abgelehnt   
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
27.10.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen    
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
03.11.2020 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.11.2020 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
3. Änder.satzung
Erläuterungen zur Kalkulation
Kalkulation

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 3. Änderungssatzung zur "Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung".


Gesetzliche Grundlage:

§§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen Anhalt  (StrG. LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) i.V.m. §§ 2  und 5 des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405),

§ 8,11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs-gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebühren-

satzung – vom 15.03.2012

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

 

 

Das Straßengesetz des Landes vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.

Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßenreinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.

 

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für Kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 3. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.

 

Die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation richtet sich nach dem § 5 (2 b) KAG LSA. Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte Kalkulationszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2018 bis 2020.

Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre ergab 2018 bis 2020 eine Überdeckung (in den Anlagen dargestellt).

§ 5 (2 b) KAG LSA sagt aus: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“

 

Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2020 und den eingeschätzten Kosten für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2021 bis 2023 kalkulierte Kosten i. H. v. 0,10 €/m/a.

 

In den Reinigungsklassen A1, A2 und B wird die Reinigungshäufigkeit ab 01.01.2021 herabgesetzt. Mit dieser Verringerung der Reinigungshäufigkeit ist die Reduzierung der Gebühren in diesen Reinigungsklassen zu begründen.

 

 

 

In C1 erfolgte keine Änderung der Reinigungshäufigkeit; die Gebührenerhöhung in dieser Reinigungsklasse ist mit der Steigerung der allgemeinen Kosten für die Reinigung zu begründen.   

 

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront:   

 

 

Reinigungsklasse                              gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung

 

                                                 2018-2020 (alt)    2021-2023 (neu)    %-tuale

                                                                                                             Änderung

____________________________________________________________________

 

Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 2x wöchentlich)                   24,96 Euro               20,80 Euro         - 16,7 %

 

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 2x wöchentlich)                   12,48 Euro               10,40 Euro          - 16,7% 

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x 14-täglich)                       4,16 Euro                 2,60 Euro           - 37,5 %

 

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x 14-täglich)                         2,08 Euro                2,60 Euro         + 25,0 %  

 

Reinigungsklasse C 2                            In der Reinigungsklasse C 2 werden keine

                                                     Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier

                                                     keine Leistungen erbringt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


  1. Finanzelle Auswirkungen

 

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:       54510

Sachkonto:  524116 (Fahrbahnreinigung)

                    543119 (Stellen der mobilen

                                 Schilder)

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1: 3. Änderungssatzung

Anlage 2: Erläuterungen zur Kalkulation der 3. Änderungssatzung der

                Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Zeitz

Anlage 3: Kalkulation                                         

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3. Änder.satzung (113 KB)    
Anlage 2 2 Erläuterungen zur Kalkulation (228 KB)    
Anlage 3 3 Kalkulation (242 KB)