Vorlage - VII/STR/65/0277/20
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Der Stadtrat beschließt, dass bis zum Ablauf des Jahres 2045 für die in der Anlage aufgeführten städtischen Grundstücke nur eine gemeinwohlorientierte Nutzung erfolgen darf. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die dort dargestellten gewerblichen bzw. privaten Nutzungen bzw. Teilnutzungen von Grundstücken und Gebäuden, für die ein vollständiger bzw. anteiliger Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde in der Schlussabrechnung des Städtebauförderungsprogramms „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ für die Gesamtmaßnahme „Ortskern Zeitz“ im Sanierungsgebiet „Stadtmitte“ der Stadt Zeitz erfolgt.
Gesetzliche Grundlage: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städte-baulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungs-maßnahmen im ländlichen Bereich (RL StäBauF)
RdErl. des MWV vom 3.7.1998 – 24; zuletzt geändert durch RdErl. des MWV vom 30.07.1999 – 24.1
bereits gefasste Beschlüsse: -
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Im Rahmen der Schlussabrechnung des Städtebauförderungsprogramms „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ für die Gesamtmaßnahme „Ortskern Zeitz“ im Sanierungsgebiet „Stadtmitte“ der Stadt Zeitz ist gemäß der RL StäBauF Abschnitt A Nr. 9 Abs. 2 für die aus dem Sanierungsvermögen ins allgemeine Liegenschaftsvermögen rückübertragenen Grundstücke bzw. Rechte an Grundstücken ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde vorzunehmen sowie die Wertsteigerung gemeindeeigener Grundstücke, die dem Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB entspricht, zu berücksichtigen. Nach Maßgabe von Abschnitt E Nr. 26.3 der RL StäBauF sind vom Wertausgleich ausgenommen Grundstücke, für die baurechtliche Erschließungsanlagen oder die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vorgesehen sind.
Die Schlussabrechnung ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum Ende des laufenden Jahres 2020 vorzulegen.
In Abstimmung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt mit dem Landesverwaltungsamt wird aufgrund von Erfahrungen bei der Prüfung von Schlussabrechnungen durch Rechnungshöfe den Städten eine Festlegung der dauerhaften gemeinwohlorientierten Nutzung städtischer Grundstücke empfohlen, welche in der Ermittlung der Schlussrechnung des Sanierungsgebietes keine Berücksichtigung zu Lasten der Stadt erfahren. Gemäß vorliegender Urteile ist hierfür eine mindestens 25-jährige gemeinwohlorientierte Nutzung zwingend.
Zur gemeinwohlorientierten Nutzung zählen städtische Einrichtung und Flächen, die den Bereichen Verwaltung, Kunst und Kultur, Bildung und Betreuung, Sport, Spiel und Freizeit dienen.
Anlage:
Grundstücke mit gemeinwohlorientierter Nutzung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage_Grundstücke gemeinwohlorientierter Nutzung (218 KB) |