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Vorlage - VII/STR/32/0346/21  

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte - Anpassung an § 56 a KVG LSA - außergewöhnliche Notsituationen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Bereich Rechtsangelegenheiten
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.02.2021 
(Sonder-)Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
22.02.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ordnungsausschuss Vorberatung
23.02.2021 
Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
24.02.2021 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen     
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
02.03.2021 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Betriebsausschuss Vorberatung
03.03.2021 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.03.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.03.2021 
19. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2021_02_01_Synopse_GO

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,

 

die nachfolgende Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte


Gesetzliche Grundlage:

§ 56 a KVG LSA…

 

bereits gefasste Beschlüsse:

12.09.2019, VII/STR/BM/0024/19

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

Begründung:

 

Mit Einführung des § 56a KVG LSA am 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712, 713) hat der Gesetzgeber nunmehr den rechtlichen Rahmen für die Durchführung von virtuellen Sitzungen und Abstimmungen geschaffen. Demnach können notwendige Sitzungen der Vertretung und seiner Ausschüsse in außergewöhnlichen Notsituationen (z.B. Naturkatastrophe, epidemische oder pandemische Lage) ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum als Videokonferenz durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton durchgeführt werden, soweit eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen ansonsten unzumutbar ist.

 

Die Feststellung einer solchen außergewöhnlichen Notsituation obliegt der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. im Falle einer landesweiten pandemischen Lage dem Landtag.

 

Hierzu bedarf es näherer Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Vertretung.

Es wird daher empfohlen, die Geschäftsordnung entsprechend der in der Anlage beigefügten Synopse zu ändern

 

 

Anlage

Synopse

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021_02_01_Synopse_GO (113 KB)