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Vorlage - VII/STR/BM/0368/21  

Betreff: Berufung kommissarischer Stadtwehrleiter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
25.03.2021 
Sondersitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat beschließt, die Berufung von

 

Herrn Kristian Holitschke

 

in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren und die Übertragung der Funktion „Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz“ befristet bis zur Berufung eines neuen Stadtwehrleiters.

 

Mit der Berufung eines neuen Stadtwehrleiters ist Herr Holitschke als Stadtwehrleiter abzuberufen und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 15 Abs. 3 BrSchG LSA, Feuerwehrsatzung;

§ 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA, LBeamtG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Die Berufung von Herrn Heiko Herrmann als Stadtwehrleiter endete mit dem Ablauf seiner 6jährigen Amtszeit am 13.03.2021. Damit endete auch das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 LBeamtG LSA - Die Berufung erfolgte im Stadtrat am 12.03.2015), so dass der Stadtwehrleiter neu zu berufen ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 BrSchG LSA i. V. m. § 3 Abs. 4 Feuerwehrsatzung werden der Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter von den Ortswehrleitern des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches dem Oberbürgermeister zur Berufung vorgeschlagen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch Wahl. Da die Wahl des Stadtwehrleiters und dessen Stellvertreters aufgrund von Verfahrensfehlern vom Wahlleiter für ungültig erklärt wurde, muss neu gewählt werden. Als neuer Wahltermin soll der 15.05.2021 bestimmt werden. Die Berufung des neuen Stadtwehrleiters und dessen Stellvertreters soll in der Stadtratssitzung am 17.06.2021 erfolgen. Ein früherer Termin ist aufgrund der einzuhaltenden Wahlfristen nicht möglich. Für die Zeit vom 14.03.2021 bis zur Berufung eines neuen Stadtwehrleiters ist die Funktion somit unbesetzt. Es steht auch kein Stellvertreter zur vertretungsweisen Wahrnehmung der Funktion zur Verfügung, da die Funktion des Stellvertretenden Stadtwehrleiters aktuell unbesetzt ist, weil bei der letzten Vorschlagswahl keine geeigneten Bewerber für das Amt zur Verfügung standen.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 BrSchG LSA wird die Freiwillige Feuerwehr einer Stadt vom Stadtwehrleiter geleitet. Er ist im Dienst Vorgesetzter der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Ortswehrleiter. Es besteht somit nicht nur die dienstrechtliche sondern auch die gesetzliche Verpflichtung, die Funktion zu besetzen, um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu gewährleisten.

 

Da ein neuer Berufungsvorschlag nicht rechtzeitig wirksam zustande gekommen, die Funktion aber bis dahin zu besetzen ist, hat der Träger des Brandschutzes die Pflicht, von sich aus, auch ohne einen Vorschlag nach § 15 Abs. 3 BrSchG LSA, den Stadtwehrleiter zu bestellen, denn er ist für eine einsatzfähige Feuerwehr verantwortlich (vgl. auch § 3 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrsatzung). Da der Stadtrat nur aufgrund eines Vorschlages über die Berufung entscheiden kann, ist in diesem Fall der Hauptverwaltungsbeamte vorschlagsberechtigt.

 

Für die Übergangszeit bis zum Abschluss der Neuwahl und anschließender Berufung eines neuen Stadtwehrleiters wird dem Stadtrat vorgeschlagen, Herrn Kristian Holitschke als kommissarischen Stadtwehrleiter befristet bis zur Berufung eines neuen Stadtwehrleiters zu berufen. Herr Holitschke erfüllt die dafür erforderlichen Ausbildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen und hat sich mit der befristeten Übernahme der Funktion einverstanden erklärt. Der Kreisbrandmeister wurde hierzu angehört und hat seine Zustimmung erteilt. Mit der Wahrnehmung der Funktion ist keine Beförderung des Kameraden Holitschke verbunden.

 

Nach dem Zustandekommen eines neuen Berufungsvorschlags und anschließender Berufung eines neuen Stadtwehrleiters ist Herr Holitschke als kommissarischer Stadtwehrleiter abzuberufen und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen. Hierzu ergeht eine gesonderte Beschlussvorlage.