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Vorlage - VII/STR/40/0379/21  

Betreff: 4. Änderungssatzung zur Satzung über den Verzicht der Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz - Schulbezirksverzichtssatzung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Bildung, Jugend und Sport
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
31.05.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.06.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.06.2021 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
4. Änderung geänderte Fassung 1
Ermittlung Kapazitäten Grundschulen
Synopse 2021

Der Stadtrat beschließt die 4. Änderung zur Satzung über den teilweisen Verzicht der Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz.


Gesetzliche Grundlage:

KVG LSA, SchulG LSA,

SEPl-VO 2022

bereits gefasste Beschlüsse:

V/STR/40/1124/2901/14

VI/STR/10/0062/2509/14

VI/STR/40/0409/0809/16

VII/STR/40/0237/0810/20

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 08.10.2020 nach § 41 Abs. 1 und 2 SchulG LSA die 3. Änderungssatzung über den teilweisen Verzicht der Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz - Schulbezirksverzichtssatzung - beschlossen.

Das Landesschulamt hat nach erfolgter Prüfung gegen das unter § 3 der Schulbezirksverzichtssatzung abgebildete Anmeldeverfahren an den Grundschulen der Stadt Zeitz sowie gegen die Aufhebung der Übergangsregelung für die Anmeldung an der Grundschule „Schnaudertal“ Kayna für das Schuljahr 2014/15 im § 6 der Satzung keine Einwände erhoben.

Bezüglich  § 2 der Satzung wurde seitens der Schulbehörde festgestellt, dass dieser nicht mehr gerichtsfest ist und einer Anpassung bedarf.

Mit Schreiben vom 23.03.2021 wurde im Ergebnis des Prüfprozesses § 2 der Satzung abgelehnt.

 

Auf Grundlage der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022) vom 15.Oktober 2020 (GVBl. LSA S 607) muss die Aufnahmekapazität so bemessen sein, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule nach Ausschöpfung der verfügbaren, personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung gesichert ist.

Die tatsächliche räumliche Situation stellt die Grundlage für die Festlegung dar.

 

 

§ 2 Kapazitätsgrenzen der Grundschulen

 

Für die Festlegung der Kapazitätsgrenzen wurden nachfolgende Kriterien einbezogen:

-          § 21 SEPl-VO 2022 in Verbindung mit § 41 SchulG LSA

-          Mittel- und langfristige prognostische Entwicklung der Schülerzahlen je Schule

-          Grundrisse der Schulen (je Etage) mit Angabe der Größe der Räume

-          Raumbelegungspläne

-          pädagogische Konzepte

 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 


Anlagen:

        4. Änderungssatzung - Schulbezirksverzichtssatzung -

        Ermittlung Kapazitäten Grundschulen

        Synopse zur Satzungsänderung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 4. Änderung geänderte Fassung 1 (51 KB)    
Anlage 2 2 Ermittlung Kapazitäten Grundschulen (1580 KB)    
Anlage 7 3 Synopse 2021 (48 KB)