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Vorlage - VII/STR/65/0432/21  

Betreff: Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Stephanstraße in Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
15.09.2021 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
23.09.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
30.09.2021 
Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
25.11.2021 
Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen   
Anlagen:
Lageplan Stephanstraße

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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Stephanstraße in Zeitz.

 

Die Baumaßnahme bezieht sich nur auf die Straßenbeleuchtung.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 und § 6 der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz werden die Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung beschlossen.

 

Gemäß § 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Maßnahme beitragspflichtig.

 

Entsprechend der Verkehrsbedeutung wird die Stephanstraße als Haupterschließungsstraße klassifiziert.       

 

 

.

 

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Gesetzliche Grundlage:

Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) § 6 und 18a i.V.m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) sowie die Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz §§ 1 a, 3 und 4 in der zum Zeitpunkt des

Beschlusses gültigen Fassung

 

bereits gefasste Beschlüsse:

VI/STR/65/0939/1605/19

aufzuhebende Beschlüsse:

VI/STR/65/0939/1605/19

 

 

 

Begründung:

In der Sitzung des Stadtrates am 16.05.2019 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Stephanstraße in Zeitz“.

 

Die Fraktion Die Linke stellte den Antrag „Aussetzung der Straßenausbaubeiträge bis zum 31.12.2021“. Diesem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt.

 

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 15.12.2020 das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beschlossen, welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde im § 18a (1) des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt den Gemeinden die Möglichkeit gegeben Beiträge, die sie noch nicht erhoben haben,

erheben können, soweit die Beitragspflicht bis spätestens 31.12.2019 entstanden ist.

 

Dies trifft für die Maßnahme in der Stephanstraße zu.

 

Da nur die Straßenbeleuchtung erneuert bzw. ergänzt wurde, ist eine Aufwandsspaltung erforderlich.

 

Vor der Baumaßnahme befanden sich 6 Leuchten in der Stephanstraße.

 

Im Zuge der Netzentflechtung hat der Energieversorger im Jahr 2018 begonnen, neue Energiekabel zu verlegen. Da das vorhandene Beleuchtungskabel störanfällig war und bereits mehrfach repariert werden musste, wurden im Zuge der Verlegung der Energiekabel bereits Beleuchtungskabel mitverlegt.

Nach Abschluss der Arbeiten wurden das alte Erdkabel und die vorhandene Wandmontagen an den Gebäuden zurückgebaut. Daher wurden 3 neue LED- Leuchten errichtet. Die 3 bereits im Rahmen von Reparaturmaßnahmen errichteten Beleuchtungsmasten haben neue und energiesparende LED Ansatzleuchten erhalten.

 

Die Anlieger wurden persönlich oder mit Anliegerinformationsblättern von den bauausführenden Firmen über die Baumaßnahme informiert.

 

Für die Stephanstraße ist die Abschnittsbildung wie folgt vorzunehmen:

 

Flurstück 1685/391 nördlich und Flurstück 242 südlich bis Flurstück 3279/233 (alles Flur 41) nördlich und Flurstück 14/5 (Flur 11) südlich.

 

Bauzeit: Juli – Oktober 2018

 

 

Die Baumaßnahme ist gemäß der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz beitragspflichtig.

Da die Stephanstraße als öffentliche Einrichtung zu klassifizieren ist, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße), errechnet sich der Anteil der Beitragspflichtigen nach § 4 Absatz 4 Nr. 2 der Satzung.

 

Mittelfristig ist in diesem Abschnitt der Ausbau der übrigen Teileinrichtungen vorbehaltlich der Finanzierung geplant.

 

Das Bauprogramm für die Stephanstraße sieht mittelfristig den Ausbau der Reststrecke incl. aller Nebenanlagen vor; unter der Voraussetzung der Sicherstellung der finanziellen Mittel für das Bauvorhaben.

 

 

 

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1. Finanzielle Auswirkungen

 

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:        54100

Sachkonto:    13001

Bemerkung:

Einnahmen Straßenausbaubeiträge 14.838,15 €

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 

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Anlagen:

Lageplan  

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan Stephanstraße (1016 KB)