Vorlage - VII/STR/BM/0471/21
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Änderung des Beschlusses vom 03.07.2019 zur Beschlussnummer VI/STR/OB/0997/19 dahingehend, dass Herr Schulze-Knechtel aus dem Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH abberufen und nunmehr für die verbleibende Amtszeit … … … … für die Fraktion CDU des Stadtrates in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbh (WBG mbh) entsandt wird.
Gesetzliche Grundlage: | § 131 KVG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | VI/STR/OB/0997/19 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Die Stadt Zeitz ist alleiniger Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH.
Die Organe der Gesellschaft sind
- die Gesellschafterversammlung,
- der Aufsichtsrat und
- die Geschäftsführung.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern (Stadträten zzgl. Oberbürgermeister). Die Mitglieder sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen. Die Einigung über die Entsendung erfolgt einvernehmlich.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Stadtrates der Stadt Zeitz. Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Aufsichtsratsmandat ausschließlich im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen. Etwaige dennoch ergehende Weisungen sind
gesellschaftsrechtlich für die Aufsichtsratsmitglieder unverbindlich.
Die Entsendung in den Aufsichtsrat der WBG mbH erfolgte in der konstituierenden Sitzung zur Wahlperiode 2019-2024 am 03.07.2021. Unter anderem entsandte die Fraktion CDU, Herrn Sven Schulze-Knechtel. Herr Sven Schulze-Knechtel hat sein Stadtratsmandat zum 01.10.2021 niedergelegt, weil er die Wählbarkeit zum Stadtrat entsprechend § 40 Abs. 1 KVG LSA verloren hat, da er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegte. Er ist somit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVG LSA nicht mehr Mitglied des Stadtrates.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 4 KVG LSA entsendet die Gemeinde Vertreter in den Aufsichtsrat und kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Nach § 131 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA endet die Mitgliedschaft eines Vertreters der Kommune in einem Organ der Gesellschaft mit dessen Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt. Damit endet die Mitgliedschaft von Herrn Schulze-Knechtel im Aufsichtsrat der WBG mbH mit seinem Ausscheiden aus dem Stadtrat. Er ist formal abzuberufen, der Sitz für die verbleibende Amtszeit des Stadtrates neu zu vergeben.
Die Verteilung der Sitze des Aufsichtsrats (8 plus Oberbürgermeister) ändert sich hierdurch nicht. Durch die Veränderung in den Fraktionsgrößen – CDU wieder 6 Sitze (für Herrn Schulze-Knechtel rückt … in den Stadtrat nach), AfD – nunmehr 3 Sitze, ALL/FWT/FDP – 5 Sitze, Freie Wähler Zeitz – 5 Sitze, Zeitz 21 – 5 Sitze, DIE LINKE – 5 Sitze, SPD/B90/Die Grünen – 3 Sitze, ändert sich die Sitzverteilung im Aufsichtsrat nicht, wie nachfolgender Tabelle entnommen werden kann:
Aufsichtsratsmitglieder WBG - 8 Stadträte + OB |
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Fraktion | Mitglieder | Anzahl der Sitze gesamt | Anzahl der Stadträte gesamt | Schlüssel | 1. Zuteilung | 2. Zuteilung | Sitze |
CDU | 6 | 8 | 31 | 1,55 | 1 | 1 | 2 |
AfD | 3 | 8 | 31 | 0,77 | 0 | 1 | 1 |
DIE LINKE/ZfZ | 5 | 8 | 31 | 1,29 | 1 | 0 | 1 |
SPD/Grüne | 3 | 8 | 31 | 0,77 | 0 | 1 | 1 |
FWZ/FFW/BIT | 5 | 8 | 31 | 1,29 | 1 | 0 | 1 |
ALL/FDP/FWT | 5 | 8 | 31 | 1,29 | 1 | 0 | 1 |
Zeitz21 | 4 | 8 | 31 | 1,03 | 1 | 0 | 1 |
Fraktionslos | 3 | werden nicht berücksichtigt | |||||
gesamt | 34 |
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| 5 | 3 | 8 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über alle Angelegenheiten von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates Kenntnis erlangt haben, auch nach ihrem Aus- scheiden aus dem Amt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, § 116 AktG, § 85 GmbHG, Stillschweigen zu wahren. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen ist gem. § 394 AktG die Berichtspflicht gegenüber dem Oberbürgermeister.
Anlage:
§ 131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform (Auszug)
(1) … Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen.…
(2) …
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. (…) Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.
(4) …
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Anlagen:
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