Vorlage - VII/STR/32/0478/21
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,
die 3. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz vom 28.01.2010.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 1 und 94 Abs. 1 SOG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | V/STR/BM/0162/09 VII/STR/32/0606/17 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz beinhaltet bereits einen Großteil von Vorschriften, um verschiedenartige Gefahren abzuwehren und somit die Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zeitz aufrecht zu erhalten.
Bislang nicht erfasst, sind Regelungen über die Zulässigkeit von offenem Feuer in Feuerschalen und Feuerkörben. Hier bestand Unsicherheit zur Zulässigkeit, weshalb eine klarstellende Regelung vor allem hinsichtlich der zugelassenen Brennstoffe aufgenommen werden sollte. Zugelassen sind nur Steinkohle, Braunkohle, Brenntorf, Grill-Holzkohle, naturbelassenes stückiges Holz bzw. nicht stückiges Holz in Form von Sägemehl, Spänen oder Rinde.
Eine Änderung der Genehmigungspflicht von offenem Feuer außerhalb der eben beannten Behältnisse ist damit nicht verbunden. Diese bleiben anzeige- und genehmigungspflichtig.
Anlagen:
3. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 3. Änderung GefAbwVO Stadt Zeitz (110 KB) |