Vorlage - VII/STR/65/0498/21
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für die Flurstücke 272, 273, und 220 teilweise der Flur 6 sowie 5/1 und 94/1 der Flur 5 der Gemarkung Zeitz gemäß den in der Anlage 2 dargestelltem Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 95 – Altersgerechtes Wohnen in Zeitz Henry-Dunant-Straße – der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Errichtung von altersgerechten Wohnungen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 95 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB § 13 b BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Mit Schreiben vom 11.10.2021 wurde durch den Investor (DRK Kreisverband Zeitz e.V.) der Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwecks Errichtung von altersgerechten Wohnungen als Erweiterung des bereits vorhandenen Pflegeheimes in der Henry-Dunant-Straße in Zeitz gestellt.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Zeitz teilweise als gemischte Baufläche und teilweise als Grünfläche ausgewiesen. Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit den Zielen des Flächennutzungsplanes.
Durch das wieder eingeführte Verfahren des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es zeitlich befristet möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen. Es können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 10.000 m² beträgt. Das Verfahren muss zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden. Der Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, wenn er den Darstellungen des FNP widerspricht, bevor der FNP geändert ist. Der FNP ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Erarbeitung der Planunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Planungsbüro.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 Übersichtsplan (492 KB) | |||
2 | Anlage 2 Geltungsbereich (166 KB) |