Vorlage - VII/STR/65/0598/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für die Flurstücke 31/6, 31/7, 31/20 und 31/21 der Flur 22 der Gemarkung Zeitz gemäß dem in der Anlage 2 dargestellten Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 94
- Errichtung eines Einfamilienhauses im Kühlen Grund in Rasberg - der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Eigenheimes zur Schaffung von Wohnraum für die Antragstellerin.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 94 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB § 13 b BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | - |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Mit Schreiben vom 11.04.2022 wurde durch die Vorhabenträgerin der Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses im Kühlen Grund in Rasberg gestellt.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz zum größten Teil als Grünfläche ausgewiesen. Eine kleine Teilfläche ist als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes.
Durch das wieder eingeführte Verfahren des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es zeitlich befristet möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen. Es können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 10.000 m² beträgt.
Im nördlichen Bereich des Grundstückes befindet sich das Biotop 54 mit dem Wilden Bach. Dieser Bereich wird von der geplanten Bebauung nicht berührt bzw. notwendige Abstandsflächen werden eingehalten.
Die Baurechtschaffung für das Vorhaben soll über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.
Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch die Vorhabenträgerin bzw. durch ein von ihr beauftragtes Planungsbüro.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Übersichtsplan (528 KB) | |||
2 | Geltungsbereich (003) (243 KB) |