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Vorlage - VII/STR/40/0608/22  

Betreff: Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 (Handlungskonzept)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
27.06.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
28.06.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
28.06.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
30.06.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
06.07.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
07.07.2022 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
14.07.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Bedarfsplanung _Kitas_BLK_2023 bis 2025
Anlage 1_BP_2023_2025_Auslastung
Anlage 2_Bevölkerungsentwicklung
Anlage 3_Bedarf an Betreuungsplätzen
Anlage 4_Übersicht_KITA_2025
Anlage 5_Instandhaltung
Anlage 6_Bedarfsabdeckung

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 (Handlungskonzept).


Gesetzliche Grundlage:

§ 80 SGB VIII

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 gilt als erllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird.

Die Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungshigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen.

Bei der Bedarfsplanung ist eine möglichst wohnortnahe Versorgung anzustreben.

Der Bedarf ist dabei für jede einzelne Gemeinde und Verbandsgemeinde auszuweisen.

Die Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterstützen.

Die Bedarfsplanung zur Kindertagesbetreuung hat für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen (Kitas) eine grundlegende Bedeutung, da nur die Kitas in die öffentliche Förderung aufzunehmen sind, die im Jugendhilfeplan gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Berücksichtigung fanden, die pädagogischen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen und für sämtliche Kinder des Einzugsbereiches angeboten werden.

In seinem Schreiben vom 25.01.2022 bittet das Jugendamt des Burgenlandkreises die Städte und Gemeinden bis spätestens 31.08.2022 ein vom Stadtrat beschlossenes aktuelles Handlungskonzept zur Kindertagesbetreuung vorzulegen. Dieses fließt dann in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Burgenlandkreis für die Jahre 2023 bis 2025 ein, welche im Jugendhilfeausschuss Ende November 2022 beschlossen werden soll.

 

 


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bedarfsplanung _Kitas_BLK_2023 bis 2025 (670 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1_BP_2023_2025_Auslastung (47 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2_Bevölkerungsentwicklung (35 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3_Bedarf an Betreuungsplätzen (36 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 4_Übersicht_KITA_2025 (43 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 5_Instandhaltung (41 KB)    
Anlage 7 7 Anlage 6_Bedarfsabdeckung (40 KB)