Vorlage - VII/STR/40/0608/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 (Handlungskonzept).
Gesetzliche Grundlage: | § 80 SGB VIII |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird.
Die Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen.
Bei der Bedarfsplanung ist eine möglichst wohnortnahe Versorgung anzustreben.
Der Bedarf ist dabei für jede einzelne Gemeinde und Verbandsgemeinde auszuweisen.
Die Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterstützen.
Die Bedarfsplanung zur Kindertagesbetreuung hat für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen (Kitas) eine grundlegende Bedeutung, da nur die Kitas in die öffentliche Förderung aufzunehmen sind, die im Jugendhilfeplan gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Berücksichtigung fanden, die pädagogischen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen und für sämtliche Kinder des Einzugsbereiches angeboten werden.
In seinem Schreiben vom 25.01.2022 bittet das Jugendamt des Burgenlandkreises die Städte und Gemeinden bis spätestens 31.08.2022 ein vom Stadtrat beschlossenes aktuelles Handlungskonzept zur Kindertagesbetreuung vorzulegen. Dieses fließt dann in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Burgenlandkreis für die Jahre 2023 bis 2025 ein, welche im Jugendhilfeausschuss Ende November 2022 beschlossen werden soll.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Bedarfsplanung _Kitas_BLK_2023 bis 2025 (670 KB) | |||
2 | Anlage 1_BP_2023_2025_Auslastung (47 KB) | |||
3 | Anlage 2_Bevölkerungsentwicklung (35 KB) | |||
4 | Anlage 3_Bedarf an Betreuungsplätzen (36 KB) | |||
5 | Anlage 4_Übersicht_KITA_2025 (43 KB) | |||
6 | Anlage 5_Instandhaltung (41 KB) | |||
7 | Anlage 6_Bedarfsabdeckung (40 KB) |