Vorlage - VII/STR/BM/0650/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
höchstvorsorglich Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid des Statistischen Landesamtes Sachsen- Anhalt vom 27.06.2022, eingegangen am 30.06.2022 beim zuständigen VG Halle einzureichen, sofern der Städte- und Gemeindebund nicht innerhalb der Klagefrist im Hinblick auf die laufende Kommunalverfassungsbeschwerde der Städte Haldensleben, Sangerhausen und Merseburg eine Vereinbarung mit dem Ministerium des Innern dahingehend trifft, dass eine Änderung des Bescheids im Falle der erfolgreichen Kommunalverfassungsbeschwerde, automatisch (trotz dann eingetretener Bestandskraft) erfolgen wird.
Gesetzliche Grundlage: | § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | VII/BM/0563/22 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Der Stadt Zeitz gegenüber wurden mit Bescheid vom 27.06.2022 Kostenerstattungsleistungen des Landes für die Durchführung des Zensus 2022 (Anlage) i. H. v. insgesamt 223.029,16 € festgesetzt (zuzüglich einer Zahlung aus dem Jahr 2021 i. H. v. 54.300 €). Gegen diesen Bescheid besteht das Rechtsmittel der Klage. Diese kann bis zum 30.07.2022 beim VG Halle eingereicht werden.
Der Bescheid fällt im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen, die der Stadt Zeitz für die Durchführung des Zensus 2022 entstehen, um ca. 130.517,53 € (siehe Kostenplanung in der Anlage) zu gering aus. Ich nehme Bezug auf die BV VII/BM0563/22, in der dieses Defizit bereits zum Thema der Beteiligung an der Kommunalverfassungsbeschwerde gemacht wurde.
Um nicht eine Klagewelle und damit einhergehend einer Vorschusskostenpflicht hinsichtlich der Gerichtskosten für die Städte auszulösen, hat sich der Städte- und Gemeindebund an das Ministerium des Innern gewandt. Es soll eine Vereinbarung geschlossen werden, wonach das Land – sollte die Kommunalverfassungsbeschwerde erfolgreich sein – automatisch alle Bescheide anpasst, auch wenn diese zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sind.
Ob eine solche Vereinbarung erreicht werden kann, können wir nicht einschätzen. Um aber nicht alle Handlungsoptionen aus der Hand zu geben, möchte ich die Möglichkeit haben – sollte innerhalb der Klagefrist (also bis 30.07.) keine Vereinbarung vorliegen, rein vorsorglich Klage erheben zu können. Diese würde natürlich zunächst sofort „ruhend“ gestellt, um die Entscheidung in dem laufenden Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren abwarten zu können. Nur so können wir die Bestandskraft hemmen, sollte die o. skizzierte Vereinbarung des SGSA nicht zustande kommen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: | Nein |
Produkt: 11142 | |
Sachkonto: 543116 | |
Bemerkung: Es fallen bereits bei Klageerhebung Gerichtskosten an. Diese belaufen sich bei einen vorauss. Streitwert von 130.517,43 € auf 4.179,00 €. Sollte das Verfahren geführt werden, kämen im Fall des Unterliegens noch gegnerische Anwaltskosten hinzu. Diese würden sich bei dem Streitwert auf 5.506,73 € belaufen. Es ist nicht beabsichtigt städtischerseits einen Anwalt zu binden, sondern das Verfahren soll vom Rechtsamt betreut werden. |
2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Bescheid des Statistischen Landesamtes vom 27.06.2022
Schreiben des SGSA vom 05.07.2022
Kostenberechnung Erhebungsstelle Zensus Zeitz
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2022_06_27_Bescheid_Zensus (351 KB) | |||
2 | 2022_07_05_Schreiben_SGSA (276 KB) | |||
3 | KGST_EHST_Zeitz_Stand_20_01_2022_3_MA_Überarbeitung_07_07_2022_NK (462 KB) |