Vorlage - VII/STR/65/0703/22
|
|
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für das Flurstück 103/21 der Flur 6 der Gemarkung Zeitz wird gemäß den in der Anlage 2 dargestelltem Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 101
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport im Cranachweg - Friedensstraße in Zeitz - der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 101 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB § 13 b BauGB
|
bereits gefasste Beschlüsse: | - |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.08.2022 wurde durch den Investor der Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses zuzüglich Carport im Bereich Cranachweg / Friedenstraße in Zeitz gestellt.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Zeitz als gemischte Baufläche ausgewiesen. Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit den Zielen des Flächennutzungsplanes.
Durch das wieder eingeführte Verfahren des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es zeitlich befristet möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen. Es können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 10.000 m² beträgt. Das Verfahren muss zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden. Der Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, wenn er den Darstellungen des FNP widerspricht, bevor der FNP geändert ist. Der FNP ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Erarbeitung der Planunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Planungsbüro.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
|
2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Übrsichtsplan Anlage 1 B-Plan 101 (3030 KB) | |||
2 | Geltungsbereich Anlage 2 B-Plan 101 (162 KB) |