Vorlage - VII/STR/32/0771/22
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Durch den Tierschutzverein „Tierschutz Zeitz e.V.“ wurde eine Petition eingereicht, mit der begehrt wird, eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen einzuführen (siehe Anlage 1).
Zudem hat das Tierheim Zeitz, vertreten durch Frau Bauer und Herrn Dittmann, sich bereits persönlich an den Oberbürgermeister Herrn Thieme gewandt.
Anlass für die Einreichung der Petition ist die zunehmende Zahl an abgegebenen Katzen aufgrund einer steigenden Zahl von freilebenden (streunenden) Katzen sowie Besitzerkatzen, denen unkontrolliert Auslauf gewährt wird (Freigängerkatzen). Ziel soll es sein, durch eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht einen Rückgang der vor allem streunenden Katzenpopulation zu bewirken und somit Tierleid zu mindern, weil Hauskatzen nicht an das Leben in der Natur angepasst sind und unter entsprechenden Folgen leiden.
Bereits im Jahr 2021 gab es eine Plakat-Infokampagne des Landwirtschaftsministeriums gemeinsam mit der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt, welche dazu aufrief, Katzen und Kater, die auch draußen herumlaufen dürfen, kastrieren zu lassen. Diese Informationskampagne war das Ergebnis eines Projektes mit praktischer Untersuchung der Nachhaltigkeit von Katzenkastrationen, welche das Landwirtschaftsministerium 2017 bis 2019 in Zusammenarbeit mit zwei Tierschutzvereinen durchgeführt hat.
Es gibt zwei Möglichkeiten, Besitzer von Freigängerkatzen zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung ihrer Katzen und Kater zu verpflichten.
- Zum einen besteht die Möglichkeit eine Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz zu erlassen. Ziel einer solchen Verordnung sind der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen. Freilebende Katzen sind autark überlebensfähig und damit unabhängig vom Menschen. Sie sind jedoch nur bedingt an die Natur angepasst. Ohne Impfungen werden Infektionskrankheiten übertragen (Leukose, Katzenschnupfen etc.). Dies ist nicht nur ein störender Faktor für die Tiere, unter Umständen gehen sie an diesen Krankheiten elend zu Grunde, was dann ein tierschutzrechtliches Problem darstellt.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung bedarf aber einer sehr umfangreichen und längerfristigen Prüfung (Prüfschema siehe Anlage 2).
- Eine zweite Möglichkeit ergibt sich aus dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierbei geht es nicht um den Schutz der Katze, sondern um die Verhütung von Gefahren, die von Katzen ausgehen können. Streunende Katzen sind, wie bereits beschrieben, häufig krank und scheiden dann in hohem Maß Krankheitserreger aus, was die Ausbreitung von Katzenkrankheiten begünstigt und so auch die Gesundheit von Freigängerkatzen gefährdet.
Dies kann auch dazu führen, dass Krankheiten auf den Menschen übertragen werden. Große Populationen verwilderter Katzen können auch eine Gefahr für Vögel, Kleinsäuger und Reptilien darstellen und deren Bestände beeinträchtigen. Zum Schutz vor diesen Gefahren kann eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen in der Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen werden.
Die Kennzeichnung der Tiere erfolgt in der Regel durch Implantierung eines Mikrochips.
Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/Transponders zumindest ein äußerliches Erkennungsmerkmal, wie Fellfarbe oder andere Auffälligkeiten des Tieres sowie der Name und die Anschrift des Halters in ein Register, das den Behörden zugänglich ist, eingetragen werden. Die Registrierung ist kostenfrei möglich bei
- TASSO e. V., Frankfurter Straße 20, 65795 Hattersheim, Tel.: (06190) 93 73 00, Fax: (06190) 93 74 00, E-Mail: info@tasso.net, Website: https://www.tasso.net
oder
- Findefix, Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e. V., In der Raste 10, 53129 Bonn, Tel.: (0228) 60496 35, Fax: (0228) 60496 42, E-Mail: info@findefix.com, Website: https://www.findefix.com
Kommt der Besitzer der Katze der Pflicht nicht nach, würde ein Bußgeld verhängt werden, sollte diese einmal aufgegriffen werden. Ein entsprechender Bußgeldkatalog würde in die Gefahrenabwehrverordnung aufgenommen werden. Eine Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme scheidet aber aus.
Kosten entstehen der Stadt nicht.
Sollte Ihrer Meinung nach der Petition des Tierschutzvereins „Tierschutz Zeitz e.V. entsprochen werden, wäre die praktikabelste Umsetzungsmöglichkeit die Anpassung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz.