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Vorlage - VII/STR/BM/0805/23  

Betreff: Vorschlagsliste der Stadt Zeitz für die Schöffenwahl 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Wahlbüro
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.04.2023 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.04.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat der Stadt Zeitz bestätigt die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024-2028

.


 

Gesetzliche Grundlage:

Gerichtsverfassungsgesetz

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Die Amtsperiode der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit (Schöffen) endet am 31. Dezember 2023.

r die folgenden fünf Jahre sind nach den §§ 33 ff. u. 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), Schöffen zu wählen.

 

Die Wahl ist bei jedem Amtsgericht Aufgabe eines Ausschusses, dem u. a. 10 Vertrauens- personen angehören, die vom Kreistag zu wählen sind.

 

Die Schöffen werden aus einer Vorschlagsliste gewählt, die von den Gemeinden aufgestellt werden muss (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GVG).

 

Entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Landgerichtes Halle muss die Stadt Zeitz 36 Personen in ihre Vorschlagsliste aufnehmen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Be- völkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).

 

r die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der lfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).

 

Die Vorschlagslisten sind r die Dauer einer Woche (sieben Kalendertage) öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 01.07.2023 abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekanntzugeben (§ 36 Abs. 3 GVG).

 

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste eine Person aufgenommen worden ist, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durfte oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollte (§ 37 GVG).

 

Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen sowie etwaiger Ablehnungsgründe ist bis zum 15.07.2023 an das Amtsgericht zu übersenden. Der Vorschlagsliste ist eine Bescheinigung beizulegen, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen: