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Vorlage - VII/STR/SWL/0809/23  

Betreff: Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vom 5. März 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Wahlbüro
Federführend:Stadtwahlleiterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.04.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:

 

Einwendungen gegen die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vom 5. März 2023 liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.


 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 51 Abs. 1 Satz 2;

§ 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 50 KWG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Nach § 51 Absatz 1 Satz 2 KWG LSA entscheidet die Vertretung bei einer während der Wahlperiode stattfindenden Bürgermeisterwahl über deren Gültigkeit. Nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 KWG LSA bezeichneten Frist (2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) trifft die Vertretung durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl.

 

Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.

Der Wahlausschuss verhandelte am 7. März 2023 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Zeitz, Friedenssaal und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.

 

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des gewählten Bewerbers der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 5. März 2023 wurde am 7. März 2023 im Internet unter www.zeitz.de/bekanntmachungen bekannt gemacht. Hinweisblätter gem. § 21 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz wurden gefertigt und am 8. März 2023 zum Aushang weitergeleitet. Die Einspruchsfrist endete am 22. März 2023.

 

Einwendungen gegen die Wahl sind nicht eingegangen.