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Vorlage - VII/STR/32/0810/23  

Betreff: 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Ordnungswesen
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Ordnungsausschuss Vorberatung
12.04.2023 
Sitzung des Ordnungsausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.04.2023 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.04.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2023_03_23_GefAbw_VO_We
2023_03_23_Synopse_GefAbw_VO

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,

 

die 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz vom 28. Januar 2010.


 

Gesetzliche Grundlage:

§§ 1 und 94 Abs. 1 SOG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

VISTR/BM/0162/09

VII/STR/32/0606/17

VII/STR/32/0478/21

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

Mit Informationsvorlage Nr. VII/STR/32/0771/22 informierten wir über die Petition des Tieschutzverein Zeitz e. V. zur Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen im Stadtgebiet Zeitz. Im Ergebnis der im Ordnungsausschuss dazu geführten Diskussion, verständigten Sie sich darauf, diese Pflicht in die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz aufzunehmen. Dies erfolgt mit der hiesigen Vorlage.

 

Anlass für die Einreichung der Petition war die zunehmende Zahl an abgegebenen Katzen sowie eine zunehmende Überpopulation an Streunerkatzen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Streunerkatzen und Freigängerkatzen.

 

Streunerkatzen sind Katzen, die keinen Besitzer haben und daher als herrenlos und freilebend gelten. Oft werden diese Tiere nicht oder nur schlecht versorgt. Sie sind deshalb häufig schlecht genährt, krank oder verletzt. Freigängerkatzen haben einen Besitzer. Ihnen wird aber unkontrolliert Freigang nach draußen gewährt. Diese Freigängerkatzen vergrößern das Problem der Streunerkatzen durch eine unkontrollierte Vermehrung.

 

Durch die Tierschutzvereine ist es möglich, Streunerkatzen zu kastrieren, sofern man ihnen habhaft wird. Eine weitere Möglichkeit, die Population von Streunerkatzen nicht weiter anwachsen zu lassen, besteht darin, die Besitzer von Freigängerkatzen zur Kastration dieser zu verpflichten.

Ziel soll es sein, durch eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht einen Rückgang der vor allem streunenden Katzenpopulation zu bewirken. Zudem dient dies dem Schutz vor Gefahren, die von Katzen ausgehen können. Streunende Katzen sind, wie bereits beschrieben, häufig krank und scheiden dann in hohem Maß Krankheitserreger aus, was die Ausbreitung von Katzenkrankheiten begünstigt und so auch die Gesundheit von Freigängerkatzen gefährdet. Dies kann in der Folge dazu führen, dass Krankheiten auf den Menschen übertragen werden.

 

Große Populationen verwilderter Katzen können auch eine Gefahr für Vögel, Kleinsäuger und Reptilien darstellen und deren Bestände beeinträchtigen. Um eine Freigängerkatze einem Besitzer zuordnen zu können, ist es zwingend erforderlich, die Katzen kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Kennzeichnung der Tiere erfolgt in der Regel durch Implantierung eines Mikrochips. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/Transponders zumindest ein äerliches Erkennungsmerkmal, wie Fellfarbe oder andere Auffälligkeiten des Tieres sowie der Name und die Anschrift des Halters in ein Register, das den Behörden zugänglich ist, eingetragen werden. Die Registrierung ist kostenfrei möglich bei

 

-          TASSO e. V., Frankfurter Straße 20, 65795 Hattersheim, Tel.: (06190) 93 73 00, Fax: (06190) 93 74 00, E-Mail: info@tasso.net, Website: https://www.tasso.net

 

oder

-          Findefix, Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e. V., In der Raste 10, 53129 Bonn, Tel.: (0228) 60496 35, Fax: (0228) 60496 42, E-Mail: info@findefix.com, Website: https://www.findefix.com

 

Gemäß § 94 Abs. 1 SOG LSA werden Gemeinden ermächtigt, zur Abwehr abstrakter Gefahren Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen. Die in der Anlage beigefügte 4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz sieht die Erweiterung des § 4 der Gefahrenabwehrverordnung um die Absätze 7 und 8 vor.

r die Zucht von Rassekatzen können Ausnahmen von dieser Verordnung auf Antrag zugelassen werden, wenn der Besitzer glaubhaft darlegt, dass eine Kontrolle und Versorgung gewährleistet ist (siehe Absatz 8).

§ 17 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz wurde im Punkt 14a um den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ergänzt, so dass diese mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Eine Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme scheidet aber aus.

 

.


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen:

4. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung

Synopse 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023_03_23_GefAbw_VO_We (107 KB)    
Anlage 2 2 2023_03_23_Synopse_GefAbw_VO (93 KB)