Vorlage - VII/STR/32/0816/23
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Der Stadtrat beschließt
eine Ausgabe zur Rückzahlung von nicht verwendbaren Fördermitteln an das Landesverwaltungsamt, welche zur Durchführung einer Notsicherung (Ersatzvornahme) eines bedeutenden Baudenkmals innerhalb der Altstadt Zeitz (Messerschmiedestraße 26) bewilligt wurden.
Es handelt sich dabei um eine Rückzahlung i. H. v. ca. 193.284 € (182.000 € zzgl. Zinsen) vorbehaltlich der Rückforderung durch das Landesverwaltungsamt.
Die Deckung erfolgt über die Konten 52310.545100 (Denkmalschutz. Erstattung von Aufwendungen an das Land) und 52310.559902 (Denkmalschutz. Sonstige Finanzaufwendungen).
Gesetzliche Grundlage: | § 105 KVG LSA; § 23 Hauptsatzung der Stadt Zeitz |
bereits gefasste Beschlüsse: | VII/STR/BM/0698/22 |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Im Sonderstadtrat vom 15.09.2022 wurde eine überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung für die Durchsetzung denkmalrechtlicher Sicherungsmaßnahmen in der Messerschmiedestraße 26 bewilligt. Für diese Arbeiten wurden Fördermittel i.H.v. 182.000 € als Vorschuss vom Land Sachsen-Anhalt gewährt. Die Stadt Zeitz brachte einen Eigenmittelanteil von ca. 71.500 € ein. Die geschätzten Gesamtkosten betrugen ca. 253.500 €.
Die Sicherungsarbeiten können nicht mehr durchgeführt werden, da durch einen Statiker bei der letzten Begutachtung des Hauses festgestellt wurde, dass die Schäden massivst zugenommen haben. Ein sofortiges Bauteilversagen lässt sich durch den Statiker nicht mehr ausschließen, wodurch eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Das Haus kann nicht mehr gefahrenlos für Sicherungsarbeiten betreten werden.
Die Kosten sind im Haushalt eingestellt.
Der Aufwand wird aus der Rücklage genommen und lediglich die Auszahlung wird auf dem zugehörigen Finanzkonto im Haushalt belastet.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: 52310 | |
Sachkonto: 545100 und 559902 | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig