Inhalt

Vorlage - VII/STR/20/0834/23  

Betreff: 8. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
27.06.2023 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.07.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
8. ÄS Umlage UHV Artikelsatzung
Synopse 8. ÄS Umlage UHV 2 Änderung

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 8. Änderungssatzung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 56 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

§§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

§§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt

(KAG-LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

VI/STR/65/0097/1812/14 vom 18.12.2014

 

aufzuhebende Beschlüsse:

Keine

 

Begründung:

Die Stadt Zeitz ist gesetzliches Mitglied im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ gemäß § 54 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) und auf dieser Grundlage erhält sie jährlich einen Beitragsbescheid für die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung. Gemäß § 56 Abs. 1 WG LSA legt die Stadt Zeitz die Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes auf die Bevorteilten (Grundstückseigentümer) um. Grundlage ist die rechtsgültige Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014, welche jährlich einer Anpassung der Beitragssätze bedarf.

 

Im Artikel I des § 6 Abs. 2 der 8. Änderungssatzung wird der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Zeitz im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ angepasst und im Artikel II des § 7 Abs. 1 und 2 sind für 2023 die neuen Beitragssätze des Flächen- und Erschwernisbeitrages geregelt.

 

Die 8. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft (siehe Artikel III).

 

 

Ermittlung der Umlagesätze

 

Nach § 56 WG LSA vom 18.12.2015 gehören die Verwaltungskosten zum umlagefähigen Aufwand. Dabei ist die Umlage der Verwaltungskosten ausschließlich über den einfachen Flächenbeitrag zulässig (Protokoll des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016).

 

 

  1. Personalkosten

Die Personalkosten basieren auf den pauschalen Ansatz des aktuellen Berichtes der KGSt.

 

 

  1. Gemeinkosten

Die Gemeinkosten umfassen die Aufwendungen für verwaltungsweite sowie interne Gemeinkosten wie Fachbereichsleiter/Sachgebietsleiter/Sekretariat, Planung, Steuerung und Kontrolle durch Stadtrat und Verwaltungsführung, Leistungen der Querschnittsämter (FB Technisches Zeitz, SG Stadtkasse, Rechnungsprüfungsamt, Rechtsamt usw.) Die Ermittlung der Gemeinkosten erfolgt über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Die KGSt geht bei einem Büroarbeitsplatz von einem Gemeinkostenzuschuss von 20% der Bruttopersonalkosten aus (10% verwaltungsweite Gemeinkosten, 10% amtsinterne Gemeinkosten).

 

 

  1. Sachkosten

Zu den Sachkosten gehören Kosten für Arbeitsplatzausgestaltung, Hardware, Software, Bürobedarf, Raumkosten usw. Die Ermittlung der Sachkosten erfolgt ebenfalls über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt. Gemäß der Vorgaben der KGSt werden die Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit IT mit einer Pauschale von 9.700 € angesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung Beitragssatz für den Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten:

 

Beitragsbescheid 2023 für die Gewässer 1. und 2. Ordnung vom UHV "Weiße Elster" vom 22.03.2023

Bezeichnung

Bemessungswert

Beitragssatz

Beitrag

 

Flächenbeitrag

 

        8.718,164 ha

 

10,909286 €/ha

 

95.108,94 €

 

Erschwernisbeitrag

 

           27.003 EW

 

  2,120413 €/EW

 

57.257,51 €

 

Jahresbeitrag 2022

 

 

 

152.366,45 €

 

 

Die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind keine Verwaltungsgebühren im Sinne § 4 KAG LSA. Ihre Höhe sollte 20 v.H. des Umlagevolumens - lt. Protokoll des Ministeriums für Umwelt Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016- nicht überschreiten (152.366,45 davon 20% = 30.473,29). Die tatsächlich ermittelten Verwaltungskosten für das Jahr 2023 nach KGSt betragen 22.170,00. Mithin wird für 2023 der tatsächliche Aufwand an Personal-/Sach- und Gemeinkosten in Höhe von 22.170,00 € in die Berechnung eingehen.

 

Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten

95.108,94 €  + Verwaltungskosten 22.170,00                    = 117.278,94

 

 

Beitragssatz (Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten)

117.278,94 € : 8.718,164 ha                                                 =   13,452252/ha

                                                                                           (0,0013452252/m²)

 

Beitragssatz des Erschwernisbeitrages

57.257,51 : 689,8395 ha                                                     =   83,001205/ha

                                                                                                    (0,0083001205/m²)

 

 

 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:          siehe Bemerkung

Sachkonto:      siehe Bemerkung

Bemerkung:

 

Ausgabe:                                                            Einnahme:

 

Lt. Beitragsbescheid 2023 vom 22.03.2023      Umlage der Verbandsbeiträge an die

des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“     Beitragspflichtigen

 

           = 152.366,45 Euro                                   =  145.000 Euro

              (Produktkonto: 55210.531300)                 (Produktkonto: 55210.432100)

 

Die Einnahme ist vorbehaltlich, da sie erst mit der Erhebung der Abgabe real bestimmt werden kann.

 

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


 

Anlagen:

 

- 8. Änderungssatzung

- Synopse  

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 8. ÄS Umlage UHV Artikelsatzung (99 KB)    
Anlage 2 2 Synopse 8. ÄS Umlage UHV 2 Änderung (102 KB)