Vorlage - VII/STR/65/0837/23
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für die Flurstücke 774 und 775 der Flur 44 der Gemarkung Zeitz wird gemäß den in der Anlage 2 dargestelltem Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 100 der Stadt Zeitz - Umbau der alten Paul-Wegmann- Schule mit ergänzendem Neubau für Wohnnutzung, Thomas-Müntzer-Platz 2 in Zeitz - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zum Umbau der ehemaligen Schule und Errichtung eines Neubaus im rückwärtigen Bereich für Wohnzwecke.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 100 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB § 13 a BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | Keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | Keine |
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde durch den Investor der Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Umbau, die Modernisierung und Instandsetzung der ehemaligen Schule am Thomas-Müntzer-Platz und die Errichtung eines Neubaus im rückwärtigen Bereich zur Schaffung von Wohnungen gestellt.
Das betreffende Grundstück ist teilweise im rückwärtigen Bereich, d. h. hinter dem ehemaligen Schulgebäude im Außenbereich gelegen und im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Zeitz zum großen Teil als gemischte Baufläche ausgewiesen. Ein kleiner Teil des geplanten Geltungsbereiches ist im FNP als Waldfläche ausgewiesen. Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit den Zielen des Flächennutzungsplanes.
Durch das Verfahren des § 13 a des BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ist es möglich verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen der Widernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 20.000 m² beträgt. Der Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, wenn er den Darstellungen des FNP widerspricht, bevor der FNP geändert ist. Der FNP ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen. Die Voraussetzungen und genannten Kriterien werden gemäß § 13 a BauGB erfüllt. Somit kann das Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Die Erarbeitung der Planunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Planungsbüro.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlage 3: Antrag des Investors
Anlage 4: Lageplan (Entwurf des Investors)
Anlage 5: Isometrie (Entwurf des Investors)