Vorlage - VII/STR/20/0909/23
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, den kommunalaufsichtsbehördlichen Änderungen zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 entsprechend dem Bescheid vom 14.08.2023 beizutreten.
Gesetzliche Grundlage: | § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Jahr 2023 beschlossen.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Haushaltes ist unter Einschränkungen erteilt worden.
Um Rechtskraft zu erlangen, macht die Kommunalaufsicht zur Bedingung, dass ein Beitrittsbeschluss gefasst wird.
Der Bescheid liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Die Genehmigung des Haushaltes ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i. H. v. 2.713.300 € wird gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA i. H. v. 2.294.500 € genehmigt. Im Übrigen wird die Genehmigung versagt.
Die Genehmigung wird durch einen Beitrittsbeschluss des Stadtrates der Stadt Zeitz wirksam. Der Beschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde umgehend nach Beschlussfassung anzuzeigen, jedoch spätestens bis zum 30.09.2023.
- Der Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 13.598.600 € ist i. H. v. 2.737.000 € genehmigungs-pflichtig. Die Genehmigung wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG i. H. v. 2.333.900 € erteilt. Im Übrigen wird die Genehmigung versagt.
- Gemäß § 147 KVG LSA i. V. m. § 27 KomHVO wird angeordnet, dass durch den Oberbürgermeister haushaltswirtschaftliche Sperren für investive Auszahlungen wie folgt auszusprechen sind:
i. H. v. 23.500 € für 2024
i. H. v. 328.000 € für 2025.
Die konkret betroffenen Maßnahmen sind in der Begründung zu diesem Bescheid zu entnehmen. Der Nachweis über die Sperren ist bis zum 15.09.2023 vorzulegen.
- Der im § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2023 i. H. v. 24.200.000 € festgesetzte Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA i. H. v. 23.914.800 € genehmigt. Im Übrigen wird die Genehmigung versagt.
Die Genehmigung wird durch einen Beitrittsbeschluss des Stadtrates der Stadt Zeitz wirksam. Der Beschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde umgehend nach Beschlussfassung anzuzeigen, jedoch spätestens bis zum 30.09.2023.
- Gegenüber der Stadt Zeitz wird die Überarbeitung und erneute Beschlussfassung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 147 i. V. m. §§ 98 Abs. 3, 4 sowie 100 Abs. 3, 5 KVG LSA angeordnet. Dabei sind die Maßnahmen zum Ausgleich des Ergebnisplans und zur Reduzierung des Liquiditätskredites auf den genehmigungsfreien Teil unter Maßgabe der in dieser Verfügung gegebenen Hinweise zu erweitern, um zusätzliche Effekte zur Verbesserung der Haushalts- und Finanzlage zu erreichen.
Das überarbeitete Haushaltskonsolidierungskonzept nebst Maßnahmeplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens mit dem Haushalt 2024 vorzulegen.
- Im Übrigen wird der Haushalt zur Kenntnis genommen.
- Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Bescheid der Kommunalaufsicht vom 14.08.2023
Haushaltswirtschaftliche Sperre für investive Auszahlungen 2024 und 2025
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Bescheid HH 2023 ZZ (6152 KB) | |||
2 | Verfügung Haushaltssatzung - Sperre (73 KB) |