Vorlage - VII/STR/OB/0962/23
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Der Stadtrat wählt
Kathrin Weber
als Beigeordnete des Oberbürgermeisters der Stadt Zeitz mit der Dienstbezeichnung „Bürgermeisterin“.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen zu veranlassen und die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sieben Jahren im Anschluss an die laufende Amtszeit (ab 24.04.2024) durchzuführen.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 68 Abs. 1, 69 i.V.m. 61 Abs. 2 S. 2 KVG LSA § 14 Hauptsatzung |
bereits gefasste Beschlüsse: | - |
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Begründung:
Gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 69 i.V.m. 61 Abs. 2 S. 2 KVG LSA kann der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn der Stelleninhaber sich bereit erklärt, sich erneut zu stellen.
Ein entsprechender Antrag der Fraktion CDU, wonach von einer Ausschreibung in einem solchen Fall abgesehen werden soll, liegt vor und wird in der Stadtratssitzung am 13.12.2023 behandelt.
Ist dieser positiv beschlossen, kann die anschließende Wahl durchgeführt werden.
Ist eine Wahl durchzuführen, regelt § 15 der Geschäftsordnung deren Durchführung:
§ 15 Wahlen
(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen dürfen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren nicht stattfinden.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.
(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.
(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel
a) nicht als amtlich erkennbar ist,
b) leer ist,
c) den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
d) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.
(6) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.
(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen: