Vorlage - VII/STR/65/0989/23
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Für die Flurstücke 306/6, 306/9, 306/12, 561 und 822 der Flur 44 der Gemarkung Zeitz wird gemäß dem in der Anlage dargestellten Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Zeitz „Errichtung mehrerer Einfamilienhäuser in der Steintorvorstadt in Zeitz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB fortgeführt und beendet.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der Baurechtschaffung für die Errichtung mehrerer Einfamilienhäuser.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 103 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch.
Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1; § 13 a BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 103 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB der Stadt Zeitz „Errichtung mehrere Einfamilienhäuser in der Steintorvorstadt in Zeitz“ vom 17.11.2022
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Aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat am 17.11.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Zeitz gefasst.
Der Deutsche Städtetag hat am 21.07.2023 per Mail darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.23 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Nach Ansicht des Gerichtes verstößt § 13 b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird zunächst allein der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nur in dieser Hinsicht ist die Entscheidung allgemein verbindlich, § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO. Dennoch hat die Annahme der Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit dem Unionsrecht in den Entscheidungsgründen Auswirkungen auf sonstige Bebauungsplanverfahren nach dieser Vorschrift. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB nicht angewendet werden.
Für nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren bedeutet dies, dass sie nicht wie einst angedacht weitergeführt werden dürfen; sie können jedoch in reguläre Bebauungsplanverfahren oder wenn möglich auch im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB überführt werden.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 103 waren bis zum Jahr 2023 bebaut, die Wiedernutzbarmachung als Voraussetzung für die Anwendung des § 13 a BauGB ist gegeben.
Ziel ist es weiterhin unverändert, im Bereich der Abbruchflächen in der Steintorvorstadt Baurecht durch das Bebauungsplanverfahren für Einfamilienhäuser zu schaffen.
Nach intensiver Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten, ist es pragmatisch erfolgversprechend, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von § 13 a BauGB weiter fortzuführen und zu beenden.
Das Bauleitverfahren dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und erfüllt somit die Kriterien des § 13 a BauGB.
Ein weiteres Ziel ist, unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden und der Innenentwicklung Bauwilligen und jungen Familien an attraktiven Lagen erschlossenen Baugrund zur Errichtung von Eigenheimen anbieten zu können.
Die Baurechtschaffung für den Eigenheimbau soll nunmehr über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB erfolgen.
Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben, die Kriterien nach § 13 a BauGB werden erfüllt.
„Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls)“.
Der Bebauungsplan 103 (Entwurf) lässt maximal eine Grundfläche von insgesamt weniger als 6.000 m² zu. Dies entspricht den Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB.
„Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“
Diese vorgenannten Vorhaben sind in einem Gebiet zur Errichtung von mehreren Eigenheimen, wie hier für den Bebauungsplan Nr. 103 vorgesehen, nicht zulässig.
Die Überführung des Verfahrens vom § 13 b BauGB auf nunmehr § 13 a BauGB dient der Rechtsicherheit und der Vermeidung von Verfahrensfehlern.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Anlage 1 - Übersichtsplan und Geltungsbereichskarte
Anlage: Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | BP 103_Vorlage-Änderung_Anlage.pdf (307 KB) |