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Vorlage - VII/STR/BM/1001/24  

Betreff: 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 26.10.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Bereich Rechtsangelegenheiten
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
31.01.2024 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.02.2024 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2024_01_16_Änderung_Hauptsatzung_Synopse
2024_01_16_Hauptsatzung_Beschlussfassung_fünfteÄnderung

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt

die in der Anlage beigefügte 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 26.10.2019.


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 10 KVG LSA, § 3 BauGB

bereits gefasste Beschlüsse:

12.09.2019, VII/STR/BM/0023/19

04.06.2020, VII/STR/BM/0177/20

07.04.2020, VII/STR/BM/0187/20

17.06.2021, VII/STR/BM/0380/21

31.08.2023, VII/STR/BM/0880/23  

 

 

 

Begründung:

 

Zuletzt mit Beschluss vom 31.08.2023 hat der Stadtrat der Stadt Zeitz die in der Hauptsatzung enthaltenen Regelungen zur Öffentlichen Bekanntmachung im § 21 aktualisiert und den neuen rechtlichen Anforderungen angepasst.  

Unter anderem wurden die Regelungen des BauGB zur Bekanntmachung von Bauleitplänen auf die Möglichkeit der Internetbekanntmachung hin angepasst. Im Nachgang hat das Landesverwaltungsamt, Referat Bauwesen eine Arbeitshilfe verfasst, die im Hinblick auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts neben der Internetbekanntmachung einer zusätzliche „analoge“ Bekanntmachung im Amtsblatt „empfiehlt“.

 

Die Hauptsatzung ist deswegen nicht rechtswidrig, sollte jedoch, so die Empfehlung um eine entsprechende Regelung ergänzt werden.

 

Erstaunlicherweise wird nunmehr die jahrzehntelange Praxis der (Hinweis)-Bekanntmachung in den Aushangkästen als „nicht ausreichend“ deklariert und eine andere Art der Hinweisbekanntmachung empfohlen. Auch wenn diese Rechtsauffassung diesseits nicht mitgetragen wird, sind wir dennoch gehalten (vor allem im Hinblick auf die wichtigen Bauleitpläne des Planungsverbandes „Gründe Magistrale“), den Weg zu wählen, der am sichersten erscheint.

Daher wurde im § 21 Abs. 1 ein neuer Satz 3 eingefügt, der r solche Fälle, in denen der Bundesgesetzgeber die Internetbekanntmachung, die vor allem in den Landesgesetzes vorgesehen ist, als nicht ausreichend ansieht, erneut die Bekanntmachung im Michaelboten vorsieht. Damit sollten nun alle Unsicherheiten beseitigt sein.

 

Diese Formulierung wurde vorab mit der Kommunalaufsicht abgestimmt, die deren Genehmigungsfähigkeit signalisierte.


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen:

 

Synopse

Änderungssatzung 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2024_01_16_Änderung_Hauptsatzung_Synopse (44 KB)    
Anlage 2 2 2024_01_16_Hauptsatzung_Beschlussfassung_fünfteÄnderung (91 KB)