Vorlage - VII/STR/65/1011/24
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Die Stadt Zeitz überträgt gemäß § 117 Absatz 1 KVG LSA die Kassengeschäfte der Stellplätze, der Garagen und des Bahnhofs an die Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH.
Die drei Verwalterverträge sind entsprechend anzupassen.
Gesetzliche Grundlage: | § 117 Absatz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) |
bereits gefasste Beschlüsse: | - |
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Begründung:
Die Bewirtschaftung des Bahnhofs, der Stellplätze und der Garagen ist durch drei Verwalterverträge an die Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH (kurz WBG) übertragen. Derzeit führt die WBG Treuhandkonten für die Ein- und Ausgaben der Stadt Zeitz. Nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt wird die Abrechnung dieser Treuhandkonten nicht korrekt in den Jahresabschlüssen der Stadt Zeitz dargestellt.
Die Kassengeschäfte müssen, um sie in den Jahresabschlüssen richtig darzustellen, an die WBG übertragen werden und diese führt die Konten unter eigenem Namen und Verantwortung. Eine Abrechnung gegenüber der Stadt Zeitz erfolgt jährlich. Abschlagszahlungen werden jedes Jahr zwischen der der Stadt Zeitz und der WBG vereinbart.
Der § 117 Absatz 1 KVG LSA regelt die Möglichkeit der ganz oder teilweisen Übertragung von Kassengeschäften an Stellen außerhalb der Verwaltung, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommune geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Das ist bei der WBG mbH als 100 %iger Tochter der Stadt Zeitz gegeben. Die Stadt hat aufgrund ihrer Stellung als alleiniger Gesellschafter ein umfassendes Eingriffsrecht.
Dieser Beschluss ist im Nachgang der Beschlussfassung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die anfallenden Kosten für die Kassengeschäfte werden im Haushalt eingestellt.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: 57311 und 11171 | |
Sachkonto: Produkt 57311 441184, 545500, 543117 Produkt 111171 441184, 441185, 545500, 543117 | |
Bemerkung: |
2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig