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Vorlage - VII/STR/20/1064/24  

Betreff: Prüfung der Voraussetzungen für die Beantragung von Bedarfszuweisungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Kommunalabgaben
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Information
04.06.2024 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Bedarfszuweisung
VV_Ausgleichsstock_Lesefassung_mit_Inhaltsverzeichnis

 

Gesetzliche Grundlage:

Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 06.12.2022

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

Allgemeine Grundsätze und Antragsvoraussetzung:

 

Bei einer Bedarfszuweisung wegen einer Notlage im Haushalt handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Leistung die vom Land Sachsen-Anhalt gewährt wird.

Voraussetzung ist, dass sich die Stadt Zeitz in einer Notlage im Haushalt befindet.

Diese Notlage muss seinen Ursprung in der Entstehung eines Fehlbetrages in der Ergebnisrechnung  bzw. Finanzrechnung haben.

Im Fall einer positiven Bescheidung, gewährt das Land eine Zuweisung in Höhe von  90-100% des entstandenen Fehlbetrages.

 

Die Stadt Zeitz befindet sich seit dem Haushaltsjahr 2018 in der Haushaltskonsolidierung. In dem Jahr zeigte die Planung erstmalig einen Fehlbedarf auf,  welcher nicht aus eigenen Kräften abgebaut werden konnte.

Kamerale Altfehlbeträge sind nicht vorhanden.

Erschwerend kommt der Aspekt der noch aufzuholenden Jahresabschlüsse ab 2015 hinzu.

Ziel ist es, bis zum Jahresende die Jahresabschlüsse 2015-2023 bei dem Rechnungsprüfungsamt einzureichen.

Erst mit den eingereichten und vom Rechnungsprüfungsamt bestätigten Jahresabschlüssen kann die Höhe der aufgelaufenen Fehlbeträge genau ermittelt werden.

 

Einen weiteren Schwerpunkt für die Beantragung von Bedarfszuweisungen stellen die geforderten Mindesthebesätze bei den Realsteuern dar.

Aktuell werden ca. 200.000 Euro zu wenig Steuereinnahmen erzielt. Diese Mindereinzahlungen ergeben sich daraus, dass die Grundsteuer A und Grundsteuer B nicht in den vom Land geforderten Mindesthöhen erhoben werden.

Eine Anhebung der Steuerhebesätze für die Beantragung ist dadurch unumgänglich.

 

 

 

 

 

 

Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform und der damit einhergehenden Anpassung der Steuerhebesätze bei der Grundsteuer A und B ab 2025 könnte dieser Aspekt berücksichtigt werden.

Ein Ausgleich über die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes wäre außerdem denkbar.

 

Die Höhe von 6%  bei den freiwilligen Leistungen die nicht überschritten werden darf, stellt eine weitere Antragsvoraussetzung dar.

Darunter sind all jene Aufgaben zu verstehen, zu deren Erfüllung es keine gesetzliche Verpflichtung gibt (z.B. Schwimmbäder, Museen)

Die freiwilligen Leistungen der Stadt Zeitz liegen im Jahr 2025 (dem frühestmöglichen Beantragungsjahr) bei 17,69%.

Sie können sofern begründbar nach unten korrigiert werden. Aktuell sind dazu noch Gespräche und Zuarbeiten zwischen den Fachbereichen erforderlich bzw. laufen schon an.

Inwieweit diese dann die geforderte Mindesthöhe erzielen, ist noch offen.

Gemessen an der absoluten Zahl dürften lediglich 3.193.000 Euro an freiwilligen Ausgaben aufgewendet werden. Die freiwilligen Leistungen der Stadt Zeitz liegen im Jahr 2025 bei 9.413.000 Euro.

 

Anlagen:

  • Bedarfszuweisungen
  • RdErl. des MF vom 6. Dezember 2022 – 26-10611-275/11/56673/2022