Vorlage - VIII/STR/OB/0010/24
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz entsendet für die Dauer der Wahlperiode in die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Weiße Elster - Hasselbach/Thierbach“
- Bürgermeisterin, Frau Kathrin Weber
- als Vertreter für den Verhinderungsfall
Frau / Herr ……………………………………..
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, er dient dem öffentlichen Wohl und hat die Pflicht, kostendeckend zu arbeiten. Er ist gemeinnützig.
Zum 1. Januar 2016 wurde der ehemalige AZV Zeitzer Land in den AZV „Weiße Elster-Hasselbach/Thierbach“ eingegliedert und als separate Abrechnungseinheit geführt.
Die Stadt Zeitz ist somit seit dem 01.01.2016 Verbandsmitglied im Zweckverband „Abwasserzweckverband Weiße Elster - Hasselbach/Thierbach" mit Sitz in der Dr. – Engler - Str. 16,06729 Elsteraue.
Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Abwasserbeseitigungsverpflichtung für das Verbandsgebiet zu erfüllen. Abwasser im Sinne dieser Aufgabe ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband die Pflicht zur Planung, Errichtung oder vertraglichen Nutzungssicherung von Verbindungssammlern, Kläreinrichtungen und Ortsnetzen sowie ihres Betriebes und ihrer Unterhaltung. Die näheren Einzelheiten werden in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt.
Jedes Verbandsmitglied bringt die öffentlichen Abwasseranlagen in den Zweckverband ein. Diese gelten mit der Gründung des Zweckverbandes als übertragen.
Mitglieder des Zweckverbandes sind:
die Gemeinde Elsteraue und die Verbandsgemeinde Droyßiger- Zeitzer Forst für ihre Mitgliedsgemeinden Droyßig, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal und Wetterzeube.
Mit Eingliederung des Abwasserzweckverbandes Zeitzer Land zum 01.01.2016 umfasst das Entsorgungsgebiet 2 und auch das Gebiet der Stadt Zeitz, mit den Ortschaften Geußnitz, und seinen Ortsteilen, Kayna mit seinen Ortsteilen und Würchwitz mit seinen Ortsteilen.
Organe des AZV sind der Verbandsgeschäftsführer und die Verbandsversammlung.
Die Stadt Zeitz entsendet nach § 11 GKG LSA sowie § 5 Abs. 1 Verbandssatzung einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Für dessen Verhinderungsfall ist ein weiterer Vertreter zu bestimmen.
Die Entsendung erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Wahlperiode, § 5 Abs. 3 S. 1 Verbandssatzung.
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | AZV HET (95 KB) |