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Vorlage - VIII/STR/OB/0015/24  

Betreff: Vertretung der Stadt Zeitz in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stabstelle Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
01.07.2024 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgestellt   
15.08.2024 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen     
Anlagen:
WBG_GV

 

1.

Die Stadt Zeitz wird gemäß § 131 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH durch den Oberbürgermeister vertreten.

 

 

2.

Die Stadt Zeitz entsendet auf Vorschlag des Oberrgermeisters

 

                        Frau Kerstin Hoffmann

 

in die Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH. 

 

 

3.

Die Stadt Zeitz entsendet für die Dauer der Wahlperiode zwei weitere Vertreter

 

  a) auf Vorschlag der Fraktion …………………………….. Frau / Herr ………………………

 

  b) auf Vorschlag der Fraktion ……………………………. Frau / Herr ………………………

 

in die Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH.


 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 131 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Kommunalver- fassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

i.V.m. dem Gesellschaftervertrag der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH (WBG)

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Die Stadt Zeitz ist alleiniger Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH.

 

Gründungsdatum ist der 11. Dezember 1993. Geschäftsführer ist Herr Sven Weißbrodt. 

 

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung, Verwaltung, Unterhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Modernisierung und der Neubau von Freiflächen, Häusern und Wohnungen sowie die Verwaltung von Mietwohnungen aller Rechts- und Nutzungsformen, insbesondere solcher, die im Eigentum der Gesellschaft oder der Stadt Zeitz stehen, sowie Erwerb und Veräerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch zum Zwecke der Sicherung einer sozialverantwortbaren Wohnungsversorgung.

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

 

-          die Gesellschafterversammlung,

-          der Aufsichtsrat und

-          die Geschäftsführung.

 

Die Entsendung in die Gesellschafterversammlung erfolgt auf Grundlage des § 7 des Gesellschaftervertrages der WBG und nach den Bestimmungen des § 131 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (Anlage).

 

 

Danach vertreten die Stadt Zeitz als Gesellschafter

-          der Oberbürgermeister kraft seines Amtes und

-          drei weitere Vertreter, die Angehörige der Vertretungskörperschaft der Stadt Zeitz

(Stadtrat) sind oder in den Diensten der Stadt stehen.

 

Die weiteren Vertreter sollen gemäß § 131 Abs.1 KVG über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.

Die Kommune kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen.

Sind zwei oder mehrere Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung beschließender Ausschüsse des Stadtrates Anwendung.

 

 

 

Anlage:

 

§ 131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

 (2) Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

 (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

 (4) Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 


 


 


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 WBG_GV (93 KB)