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Vorlage - VIII/STR/OB/0016/24  

Betreff: Vertretung der Stadt Zeitz im Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stabstelle Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
01.07.2024 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgestellt   
15.08.2024 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen     
Anlagen:
WBG

Der Stadtrat der Stadt Zeitz entsendet r die Dauer der Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH (WBG mbH):

 

 

  1. Oberbürgermeister     Christian Thieme

 

  1. Fraktion ………………………………  ………………………………….................

 

  1. Fraktion ………………………………  ……………………………………….........

 

  1. Fraktion ………………………………  ……………………………………………........

 

  1. Fraktion ………………………………  ………………………………………………….

 

  1. Fraktion ………………………………  ……………………………………………........

 

  1. Fraktion ………………………………  ……………………………………………........

 

  1. Fraktion ………………………………  ……………………………………………….....

 

  1. Fraktion ………………………………  ……………………………………………..


 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 131 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs.1 Kommunalverfassungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

i.V.m. dem Gesellschaftervertrag der Wohnungsbau- gesellschaft Zeitz mbH

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Die Stadt Zeitz ist alleiniger Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH.

 

Die Organe der Gesellschaft sind

-          die Gesellschafterversammlung,

-          der Aufsichtsrat und

-          die Geschäftsführung.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern.

 

Die Mitglieder sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen.

 

Die Einigung über die Entsendung erfolgt einvernehmlich.

 

Ist eine einvernehmliche Einigung über die Entsendung nicht möglich, werden die Aufsichtsratsmitglieder nach den Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse gemäß KVG LSA bestellt.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Stadtrates der Stadt Zeitz.

 

Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Aufsichtsratsmandat ausschließlich im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen. Etwaige dennoch ergehende Weisungen sind

gesellschaftsrechtlich für die Aufsichtsratsmitglieder unverbindlich.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über alle Angelegenheiten von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates Kenntnis erlangt haben, auch nach ihrem Aus- scheiden aus dem Amt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, § 116 AktG, § 85 GmbHG, Stillschweigen zu wahren. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen ist gem. § 394 AktG die Berichtspflicht gegenüber dem Oberbürgermeister.

 

 

Anlage:

 

§ 131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

 (1) Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

 (2) Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

 (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

 (4) Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 


 


 


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 WBG (107 KB)