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Vorlage - VIII/STR/20/0041/24  

Betreff: Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Kommunalabgaben
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-, Digitalisierungs- und Rechnungsprüfungsausschuss Information
03.09.2024 
Sitzung des Finanz-, Digitalisierungs- und Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis genommen     

 

 

 

 

Begründung:

Die Grundsteuer dient der Besteuerung des Grundbesitzes hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) . Die Berechnung der Steuer ist vereinfacht folgendermaßen:

 

Wert des Grundbesitzes x die Steuermesszahl x Hebesatz.

 

Einer der bedeutendsten Einnahmequellen der Stadt Zeitz ist die Grundsteuer. Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer werden zum Beispiel für den Bau von Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätzen sowie für die Finanzierung lokaler kultureller und sportlicher Aktivitäten genutzt. Jeder Euro wird direkt vor Ort ausgegeben. Ohne Grundsteuer könnte die Finanzierung dessen, was unsere Stadt lebenswert macht, nicht erfolgen.

 

In der Stadt Zeitz beträgt das jährliche durchschnittliche Gesamteinkommen aus der Grundsteuer A ca. 101.435,63 € und aus der Grundsteuer B ca. 2.804.333,32 € (2021-2023).

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das derzeitige Erhebungsverfahren der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist und damit gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert.

 

Die Städte und Gemeinden tragen für diese Situation keine Verantwortung, sind aber an einer rechtmäßigen Besteuerungsgrundlage und einem geordneten Erhebungsverfahren interessiert.

 

 

 

 

Jedes Grundstück wird im Rahmen der Reform neu bewertet. Die Finanzämter ermitteln die neuen Grundsteuerwerte. Der Bewertungsprozess ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Aus den Bescheiden des Finanzamtes geht die ab dem Jahr 2025 zu zahlende Grundsteuer nicht hervor.

Erst mit Bekanntwerden des künftigen Hebesatzes der Stadt Zeitz, der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, sst sich für den Einzelnen die Höhe der Grundsteuer berechnen.

 

Die Ungewissheit über die künftige Grundsteuer sorgt bei den betroffenen Steuerzahlern naturgemäßr Verunsicherung. Die Stadt Zeitz beabsichtigt nicht, aufgrund der Reform Mehreinnahmen zu erzielen. Daher soll sich die Gesamtsumme der Einnahmen aus der Grundsteuer für die Stadt Zeitz, das sogenannte Grundsteueraufkommen, durch die Reform nicht verändern (sog. Aufkommensneutralität). Der Begriff „Aufkommensneutralität“ wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann also im Jahr 2025 so viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024.

 

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückeigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig. Ein anderer Teil wird hingegen weniger Grundsteuer zahlen müssen.

 

Mit der Reform verändern sich alle Grundsteuerwerte im Gemeindegebiet. Die daraus folgenden Bescheide zu den Grundsteuermessbeträgen der Finanzämter sind für die Gemeinde bindend. Bei vorgegebenen Grundsteuermessbeträgen ist damit der kommunale Hebesatz die variable Größe, um die beschriebene Aufkommensneutralität zu gewährleisten.

 

Die ab dem 01.01.2025 geltenden Hebesätze können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt werden, weil die dafür erforderlichen Daten (Grundsteuermessbeträge) noch nicht abschließend vorliegen. Aktuell liegt der Erfüllungsstand der Messbescheide vom Finanzamt bei ca. 80%. glich kommen neue Daten dazu. Dennoch soll über die Zielstellung und das Verfahren zur künftigen Hebesatzfestsetzung frühzeitig informiert werden.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich folgende Entwicklung der Grundsteuer B feststellen:

 

2024

2025

Messbeträge gesamt

698.235,38

560.607,15

(Hochgerechnet)

Einnahme Grundsteuer B bei aktuell 400% Hebesatz

2.792.941,50 €

2.242.428,60 €

Differenz:

-550.512,90 €

Aufkommensneutrale Grundsteuer B bei einem Hebesatz von ca. 498 %

2.792.941,50 €

 

Aufgrund der sinkenden Messbeträge wird eine Anhebung der Grundsteuer B um Aufkommensneutralität zu erhalten, notwendig sein.

 

 

Die genaue he der Hebesätze ab dem 01.01.2025 wird erst im 4. Quartal 2024 bestimmt werden können. Dann kann auch über die Gründe der Messbetragsminderung genauer informiert werden. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass sich die Messbeträge der Geschäftsgrundstücke und somit auch die Steuereinnahmen deutlich verringern werden.

Über die Grundsteuer A kann aktuell noch keine Aussage getroffen werden, da die bis jetzt eingegangenen Messbescheidsdaten nicht ausreichen um eine stichhaltige Hochrechnung durchzuführen.

 

Zum Zeitpunkt der Festlegung der neuen Hebesätze und der darauffolgenden Erhebung der Grundsteuer 2025 wird es voraussichtlich so sein, dass noch nicht alle notwendigen Grundlagendaten vollumfänglich vorliegen bzw. die Finanzverwaltung später in Einzelfällen noch Änderungen übermittelt. Daher kann die Erstfestlegung der neuen Hebesätze auch nur auf einer verantwortungsvollen Schätzung basieren.

 

Die Gemeinde bestimmt die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze eigenverantwortlich in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf gemäß dem in Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes geregelten Hebesatzrecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz.