Vorlage - VIII/PV/PV/0003/24
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Die Verbandsversammlung wählt
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zum Verbandsvorsitzenden des Planungsverbandes „Grüne Magistrale“
und
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zum stellvertretenden Verbandsvorsitzenden.
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Gesetzliche Grundlage: | § 10 der Satzung des Planungsverbandes |
bereits gefasste Beschlüsse: |
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Begründung:
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Planungsverbandes „Grüne Magistrale“ wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsitzenden und den Stellvertreter aus seiner Mitte.
Mit Abschluss der letzten Legislatur, wurden die Vertreter der Mitglieder neu bestimmt. Die Verbandsversammlung konstituiert sich daher neu. Damit verbunden ist auch die erneute Wahl eines Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Laut § 16 der Geschäftsordnung des Planungsverbandes erfolgen Wahlen wie folgt:
(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Vertreter widerspricht. Wahlen dürfen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren nicht stattfinden.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen bestimmt die Verbandsversammlung eine Wahlkommission, die aus max. 2 Vertretern besteht.
(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.
(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel
a) nicht als amtlich erkennbar ist,
b) leer ist,
c) den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
d) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Vertreter der Verbandsversammlung zu erfolgen.
(6) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.
(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
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Anlagen:
Satzung des Planungsverbandes
Geschäftsordnung des Planungsverbandes
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2024_02_26_Geschäftsordnung (174 KB) | |||
2 | beschlossene_bekanntgemachte_Version_Satzung_des_Planungsverbands_Grüne_Magistrale (1) (13255 KB) |