Vorlage - VIII/STR/20/0059/24
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die in der Anlage befindliche 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungssatzung vom 11.11.2010.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 47 und 50 Straßengesetz LSA vom 06.07.1993 in der jeweils zur Beschlussfassung geltenden Fassung
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bereits gefasste Beschlüsse: | Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungssatzung“ vom 11.11.2010
1. Änderungssatzung vom 07.07.2011 2. Änderungssatzung vom 18.12.2014 3. Änderungssatzung vom 08.12.2016 4. Änderungssatzung vom 08.10.2020
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Begründung:
Die Straße „Wasserberg“ befindet sich in einem zentralen Bereich der Stadt Zeitz zwischen dem Neumarkt und dem Wendischen Berg, dort erfolgt die maschinelle Fahrbahnreinigung bereits.
Um die Notwendigkeit der maschinellen Fahrbahnreinigung für den Wasserberg zu prüfen, wurde eine Bürgerbefragung initiiert. Es wurden alle Anlieger der Straße „Wasserberg“ befragt.
Die Bürgerbefragung wurde am 10.06.2024, mit einer Frist zur Beantwortung bis zum 23.06.2024, versendet. Die Befragung hat folgendes ergeben:
Wasserberg |
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Anzahl der Befragten: | 12
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davon abgegeben: | 6
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Ja-Stimmen: | 5
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Nein-Stimmen: | 1
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Stimmenthaltung: | 0
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Ergebnis: Befragung ist positiv ausgefallen |
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Aufgrund der geografischen Lage und des positiven Votums soll die Straße „Wasserberg“ ebenfalls in die maschinelle Fahrbahnreinigung aufgenommen werden.
Die Einstufung der Straße erfolgt in die Reinigungsklasse B, mit einem Reinigungsrhythmus von 14-tägiger Reinigung. Um diese Änderung rechtsverbindlich umzusetzen, muss die bestehende Straßenreinigungssatzung der Stadt Zeitz geändert und um die Straße „Wasserberg“ ergänzt werden.
Durch die Aufnahme der Straße in die Straßenreinigung ergeben sich aufgrund der geringen Anzahl an Anliegern keine Änderungen bei der Gebührenkalkulation.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: 54511 | |
Sachkonto:
524116 (Fahrbahnreinigung) 543119 (Stellen der mobilen Schilder) 432101(Straßenreinigungsgebühren) | |
Bemerkung: Die Ausgaben der Stadt Zeitz für die Straßenreinigung durch den SSBZ werden durch die Straßenreinigungsgebühren direkt kompensiert, da diese über die Gebührenabrechnung umgelegt werden.
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Artikelsatzung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Artikelsatzung.pdf (57 KB) |