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Vorlage - VIII/STR/32/0080/24  

Betreff: Berufung Stadtwehrleiter und gleichzeitige Abberufung Ortswehrleiter der Ortswehr Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Ordnungswesen
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Ordnung-, Sicherheit und IT - Sicherheit Vorberatung
15.10.2024 
Sitzung des Ausschusses für Ordnung-, Sicherheit und IT - Sicherheit ungeändert beschlossen     
Haupt-, Wirtschafts- und Strukturwandelausschuss Vorberatung
24.10.2024 
Sitzung des Haupt-, Wirtschafts- und Strukturwandelausschusses      
Stadtrat Zeitz Entscheidung
30.10.2024    Sitzung des Stadtrates Zeitz      

Der Stadtrat beschließt

 

die Berufung von Herrn Heiko Herrmann in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren und die Übertragung der Funktion „Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz“

 

Gleichzeitig erfolgt die Abberufung von Herrn Heiko Herrmann als Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz, Ortswehr Zeitz.

 


 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 15 Abs. 3 BrSchGLSA, Feuerwehrsatzung

§ 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA, LBeamtG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Aufgrund der Niederlegung des Amtes des Stadtwehrleiters der freiwilligen Feuerwehr Zeitz durch Herrn Heinrich ist die Berufung eines neuen Stadtwehrleiters erforderlich.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 BrSchG LSA i.V. mit § 3 Abs. 4 Feuerwehrsatzung wird der Stadtwehrleiter von den Ortswehrleitern des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches dem Oberbürgermeister zur Berufung vorgeschlagen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch Wahl.

Diese hat am 25.09.2024 stattgefunden. Im Ergebnis dessen wurde Herr Heiko Herrmann als neuer Stadtwehrleiter zur Berufung vorgeschlagen.

 

Herr Herrmann gehört der Ortswehr Zeitz an. Er ist ehrenamtliche Einsatzkraft und Ortswehrleiter der Ortswehr Zeitz.

Gemäß § 13 (5) Feuerwehrsatzung darf eine Person nicht zeitgleich mehrere Wahlfunktionen ausüben.

Aus diesem Grund ist Herr Heiko Herrmann von seinem Amt als Ortswehrleiter der Ortswehr Zeitz abzuberufen - § 3 Abs. 6 Feuerwehrsatzung.

 

Mit Schreiben vom 26.09.2024 erklärte Herr Herrmann, dass er mit der Berufung zum Stadtwehrleiter von der Funktion des Ortswehrleiters der Ortswehr Zeitz zurücktritt.

 

Herr Herrmann erfüllt die für die Funktion erforderliche Ausbildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gemäß LVO-FF.

 

Der Kreisbrandmeister wurde zu der beabsichtigten Berufung angert und hat seine Zustimmung erteilt.

 

 

Aufgrund des Rücktritts von Herrn Heiko Herrmann als Ortswehrleiter der Ortswehr Zeitz ist eine Neuwahl zur Besetzung dieser Funktion notwendig. Der stellvertretende Ortswehrleiter Herr Martin Scharlach hat ebenfalls seinen Rücktritt erklärt, um die Möglichkeit zur Kandidatur zur Wahl zum Ortswehrleiter zu haben. Eine Abberufung von Herrn Martin Scharlach als stellvertretender Ortswehrleiter der Ortswehr Zeitz wird erst zum Zeitpunkt der Berufung des neuen Ortswehrleiters/ stellvertretenden Ortswehrleiters  der Ortswehr Zeitz erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt Herr Scharlach in seiner Funktion als stellvertretender Ortswehrleiter die Leitung der Ortswehr Zeitz.