Vorlage - VIII/STR/65/0097/24
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Der Stadtrat beschließt den Lärmaktionsplan der Stadt Zeitz in der vorgelegten Fassung und beauftragt den Oberbürgermeister diesen zu veröffentlichen.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt alle notwendigen Schritte zur Berichterstattung an das Land Sachsen-Anhalt zu veranlassen.
Gesetzliche Grundlage: | EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG § 47a-f BimSchG Verordnung über die Lärmkartierung Immi-ZustVO LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | VI/STR/65/0553/17 Lärmaktionsplan Zeitz 22.06.2017 VII/STR/65/0413/21 Beitritt zum Rahmenvertrag Lärmkartierung 2022 22.07.2021 |
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Begründung:
Nach den Bestimmungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in § 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung (34.BImSchV) i.V.m. mit der Immi-ZustVO LSA mussten die Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt eine Lärmkartierung, der in ihrem Territorium befindlichen Hauptverkehrsstraßen, mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 8.200 Kfz/24 h und mehr, bis zum 30. Juni 2022 (= Stufe 4) durchführen. Die Ergebnisse dieser Lärmkartierung haben gezeigt, dass im Hoheitsbereich der Stadt Zeitz in den kartierten Streckenabschnitten (5,17 km der B2, B91) eine Fläche von 4.232.179 m² einer durchschnittlichen Lärmbelastung >/= 55 dB(A) ausgesetzt ist.
Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2022 und einer im April 2024 auf dieses Urteil bezogenen Konkretisierung der Umsetzungskriterien für Deutschland durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sind alle Gemeinden der Bundesrepublik, für deren Hoheitsgebiet die Lärmkartierung eine lärmbetroffene Fläche von > 0 qm ausweist, zur Lärmaktionsplanung nach §47 BImSchG verpflichtet. Da die Lärmkartierung für die Stadt Zeitz eine lärmbelastete Fläche in der Größe von 4.232.179 m² ausweist, ist diese somit zwangsläufig zur Durchführung einer Lärmaktionsplanung verpflichtet. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Ausweisung von Lärmminderungsmaßnahmen.
Im Einwirkungsbereich der B2, B91 sind 280 Bewohner der Stadt Zeitz einem erhöhten Lärmbeurteilungspegel für den 24 Stunden-Tageszeitraum LDEN in Höhe von 65 dB(A) und höher ausgesetzt. Im Nachtzeitraum sind 289 Person von Geräuscheinwirkungen oberhalb von 55 dB(A) betroffen. Hinsichtlich der 2022 neu eingeführten Kennzahlen zur geschätzten Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen sind schätzungsweise 153 Bewohner von einer starken Belästigung und 33 Bewohner der Stadt Zeitz von Schlafstörungen durch den Umgebungslärm der B2, B91 betroffen.
Vor dem Hintergrund der fehlenden rechtlichen Verpflichtung zur Ausweisung von Maßnahmen hat die Stadt Zeitz von der Möglichkeit zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ohne Maßnahmen Gebrauch gemacht.
Der vorliegende Lärmaktionsplan wurde von der Stadtverwaltung auf Grundlage einer Vorlage des Landesamtes für Umweltschutz erarbeitet und entspricht vollumfänglich den in der EU-Umgebungslärmrichtlinie geforderten Inhalten. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde die Öffentlichkeit richtlinienkonform in einem zweistufigen Verfahren beteiligt. Zur vorliegenden Ausfertigung des Lärmaktionsplanes wurden von der Öffentlichkeit keine Einwände geltend gemacht.
Die Stadt Zeitz ist somit ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Lärmaktionsplanung nachgekommen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlage:
Lärmaktionsplan (4. Stufe)
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Lärmaktionsplan Stadt Zeitz 2024 (83 KB) |