Vorlage - IV/GLU/061/0022/06
|
|
Gesetzliche Grundlage: §§ 204 und 205 BauGB, 3. Änderungssatzung des
Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Herrn Bernd Hüttner der bis jetzt als Stellvertreter tätig war, benötigt die Gemeinde Luckenau einen neuen Stellvertreter.
Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter zum Mitglied der Verbandsversammlung und für diesen bis zu drei Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit.
Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Der Vertreter muss Einwohner der jeweiligen Gemeinde sein.
Sie sind an die Beschlüsse des sie entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden,
Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Für ihre Entschädigung finden die Vorschriften über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde ehrenamtlichen Tätigen entsprechende Anwendung.