Vorlage - IV/GLU/010/0023/06
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Gesetzliche Grundlage: Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt
(GO LSA) in der derzeitig gültigen Fassung
§ 64 Abs. 1 i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde
Luckenau in der derzeitig gültigen Fassung § 3 Abs. 2
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Entsprechend der Festlegungen in der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung ist für den Verhinderungsfall der Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.
Gemäß § 54 Abs. 3 GO LSA werden Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen.
Auf Antrag ist auch eine offene Wahl möglich, so fern kein Gemeinderatsmitglied widerspricht.