Auszug - Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Zeitz "Mischgebiet im Geltungsbereich Block 1 Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße" im vereinfachten Verfahren
40. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 24 | Beschluss: | IV/STR/61/1702/09 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 23.04.2009 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:45 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
IV/STR/61/1702/09 Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Zeitz "Mischgebiet im Geltungsbereich Block 1 Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße" im vereinfachten Verfahren | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Stadtplanungsamt SG Stadtplanung/Verkehrsplanung | |||||||
Federführend: | Stadtplanungsamt | |||||||
Beschluss:
Beschluss-Nr. IV/STR/61/1702/2304/09:
Der Stadtrat beschließt:
- Für den Bebauungsplan Nr. 39 der Stadt Zeitz „Mischgebiet im Geltungsbereich
Block 1 Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße“ mit
baugestalterischen Festsetzungen gemäß § 85 der Bauordnung des Landes
Sachsen-Anhalt wird gemäß § 13 BauGB der Aufstellungsbeschluss für die
2. Änderung im vereinfachten Verfahren gefasst.
- Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird
abgesehen.
- Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wie folgt durchzuführen:
Der betroffenen Öffentlichkeit wird innerhalb einer Zweiwochenfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Frist abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung unberücksichtigt bleiben können. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist
entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB wie folgt durchzuführen:
Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb einer
Zweiwochenfrist Gelegenheit zur Stellungnahme, die sich auf ihren Aufgabenbereich
beschränkt, gegeben.
- Es wird festgelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen und Ergänzungen
vorgebracht werden dürfen.
- Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird
abgesehen. Es wird auf § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.
- Ziel des Änderungsverfahrens ist eine Erhöhung der zulässigen Geschossigkeit
im Bereich Wendische Str. 12 und 13 sowie eine Verlegung der Baugrenzen
und Baulinien im rückwärtigen Bereich.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 41
davon anwesend: 38
Ja-Stimmen: 37
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 1
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0