Auszug - 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz ausgearbeitet: FB Zentrale Dienste
Sitzung des Hauptausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 10.11.2011 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:50 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/10/0643/11 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Federführend: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Herr Otto macht kurze Ausführungen zur Vorlage.
Herr Schröder: Antrag nach § 10 der GO des Stadtrates der Stadt Zeitz:
Der § 13 Absatz (2) Pkt. 4 wird ergänzt durch Satz 2:
Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister auf der Grundlage der dienstrechtlichen und gesetzlichen Verordnungen, in Abstimmung mit dem RPA über den Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn, sofern dieser im Einzelfall 1.000.000 € nicht übersteigt. Sanierungsgewinne über 1.000.000 € sind als Einzelfallentscheidung zudem im Finanzausschuss zu beraten.
Frau Späte kritisiert das Fehlen der Synopse bei Satzungsänderungen.
Im Ergebnis der ausführlichen Diskussion wird folgende Änderung im Beschlusstext/
6. Änderungssatzung vorgeschlagen:
Artikel I
Änderungen
Der § 13 Absatz (2) Pkt. 4 wird ergänzt durch Satz 2:
Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister, auf Grund der Entscheidung des Finanzamtes über die Körperschafts- und Einkommenssteuer, über den Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn, sofern dieser im Einzelfall 3.000.000 € nicht übersteigt.
Nach dieser Antragsformulierung verzichtet Herr Schröder auf die Behandlung seines Antrages.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 13.08.2009
Präambel
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 17.11.2011 die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Der § 7 Absatz (2) Pkt. 3 wird ergänzt durch Satz 4:
Bei Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2.
Der § 8 Absatz (2) Pkt. 1 wird ergänzt durch Satz 4:
Bei Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2.
§ 9 Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlauf:
Eigenbetrieb der Stadt Zeitz ist der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung Zeitz“.
Der § 13 Absatz (2) Pkt. 4 wird ergänzt durch Satz 2:
Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister, auf Grund der Entscheidung des Finanzamtes über die Körperschafts- und Einkommenssteuer, über den Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn, sofern dieser im Einzelfall 3.000.000 € nicht übersteigt.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterung:
Entscheidungsgrundlage ist die Entscheidung des Finanzamtes über die Behandlung des Sanierungsgewinns auf Körperschafts- und Einkommenssteuer (Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003).
Abstimmungsergebnis zum geänderten Beschlusstext:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 12 |
Ja-Stimmen: | 12 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |