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Auszug - Beitrittsbeschluss der Stadt Zeitz zum Genehmigungsbescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom 09.12.2011 zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz für das Wirtschaftsjahr 2011  

Sitzung des Betriebsausschusses
TOP: Ö 10
Gremium: Betriebsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 12.12.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:15
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/75/0687/11 Beitrittsbeschluss der Stadt Zeitz zum Genehmigungsbescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom 09.12.2011 zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz für das Wirtschaftsjahr 2011
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   

Herr Schirmer stellt die Vorlage kurz vor

Herr Schirmer stellt die Vorlage kurz vor. Der Beitrittsbeschluss ist geeignet, um die Kreditgenehmigung 2011 noch in Anspruch nehmen zu können. Die Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entspricht nicht mehr dem Finanzierungsbedarf. Der Wirtschaftsplan 2012 (siehe TOP 7) enthält wiederum die aus Sicht des Eigenbetriebes erforderlichen Kreditaufnahmen für das Jahr 2012 und Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2013 und 2014, die wiederum über den Werten des Bescheides vom 09.12.2011 liegen, allerdings neu ermittelt sind. Hier könnte erneut eine andere Auffassung der Kommunalaufsicht vertreten werden.

Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, dem Bescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom 09.12.2011 zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz für das Wirtschaftsjahr 2011 beizutreten.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

Herr Schröder beteiligte sich nicht an der Abstimmung.

 

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

8

davon anwesend:

5

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: