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Auszug - Rechungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz (RPO)  

Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 04.12.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:35
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/14/0891/12 Rechungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz (RPO)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Rechnungsprüfungsamt
Federführend:Rechnungsprüfungsamt   

Herr Bliedtner:

 

Herr Bliedtner:

Ausgangspunkt der neuen Rechnungsprüfungsordnung ist, dass das gesamte Orts- und Dienstrecht der Doppik anzupassen sind. Damit auch die Rechnungsprüfungsordnung. Die Dienstanweisung des Rechnungsprüfungsamtsleiters ist ebenfalls aktualisiert und dem Oberbürgermeister zur Kenntnis gegeben worden.

Aufgrund von weiteren Gesprächen haben sich noch zwei weitere Änderungen ergeben.

 

Synopse auf Seite 9, Punkt 11 - Neu

 

Dieser Punkt wird wie folgt gändert:

11. die Stellungnahme zur Einrichtung oder Aufhebung von Zahl-

      stellen, Handvorschüssen oder Sonderkassen, sowie zur Absicht,

      Gutscheine und andere Geldwerte, Kartenlesegeräte

      und Drucksachen, die kassenrechtlich relevant sind, in der Stadtverwaltung

      einzuführen,

 

Synopse auf Seite 18, § 13 - Neu

 

Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom 25.02.2010 tritt zum 31.12.2012 außer Kraft. Für das Haushaltsjahr 2012 gilt sie bis zur Feststellung der Jahresrechnung  2012 fort. 

Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz vom …………. tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

 

Frau Späte:

Synopse auf Seite 3, § 1, Abs. 4 - Neu

(4)  

      Das RPA legt die Berichte über Sonderprüfungen, die es im Auftrag des Stadtrates, des   

      Oberbürgermeisters oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durchgeführt hat,

      zunächst dem Oberbürgermeister und dann gemäß § 51 Abs. 4 GO LSA im

      Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, dem Finanz- und

      Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Stadtrat mit der Stellungnahme …

 

Wäre es nicht sinnvoller das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ zu ersetzen?

Damit wäre die Sache klar und eindeutig.

 

Herr Bliedtner:

Hier geht es, im Vorsatz nach § 51, um das Einvernehmen des Oberbürgermeisters.

Dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Stadtrat obliegt nach der Hauptsatzung die Zuständigkeit zur Beschlussfassung.

 

Nach weiterer Diskussion stellt Frau Späte den Antrag:

Wenn der Stadtrat einen Sonderprüfauftrag erteilt, dann ist auch der Stadtrat über diesen Sonderprüfauftrag zu informieren. Somit ist das Wort „bzw.“ durch den Passus „und entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung dem Stadtrat zu ersetzen.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

7

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

0

 

Der Absatz 4 lautet damit wie folgt neu:

 

(4)   Der Stadtrat kann über den Oberbürgermeister das RPA beauftragen, Sonderprüfungen zu Gegenständen vorzunehmen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen. Die Zuständigkeit ist nicht gegeben, wenn die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis erfüllt wird oder lediglich der Vollzug im Haushalt der Stadt angesetzt ist. Das RPA legt die Berichte über Sonderprüfungen, die es im Auftrag des Stadtrates, des Oberbürgermeisters oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durchgeführt hat, zunächst dem Oberbürgermeister und dann gemäß § 51 Abs. 4 GO LSA im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss und entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung dem Stadtrat mit der Stellungnahme des Fachbereiches bzw. des Oberbürgermeisters oder des Betriebsleiters des Eigenbetriebes vor. Das Rechnungsprüfungsamt legt alle Berichte mit Beanstandungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche, die grundsätzliche Mängel zum Verwaltungshandeln aufzeigen, dem Oberbürgermeister und gemäß § 51 Abs. 4 GO LSA im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss gleichzeitig vor. Als erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gelten hier Wertumfänge gemäß § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz.

 

 

Herr Hörig:

Die Verwendung der Fraktionsgelder muss überprüft werden. Eine schriftliche Formulierung diesbezüglich gibt es nicht.

 

Rechnungsprüfungsordnung Seite 5 Punkt 12:

Hier muss der Ehrenkodex beschlossen werden.

 

Herr Bliedtner:

Seiner Meinung nach wurde der Ehrenkodex durch den Stadtrat beschlossen.

(Nach Rückfrage im Büro Sitzungsdienst wurde dies bestätigt.)

Die Richtlinie des Stadtrates zur Verwendung von Fraktionsmitteln ist zu beachten.

 

Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 20.12.2012 die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Zeitz (RPO), gültig ab 01.01.2013, (Anlage 1).

 

Abstimmungsergebnis zur Vorlage mit Änderungen:

Abstimmungsergebnis zur Vorlage mit Änderungen:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

7

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

0